Vergleichsmehrwert

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#1

10.05.2011, 08:48

Guten Morgen ihr Lieben :-)

ich weiß ehrlich gesagt, nicht wirklich, ob es hier reingehört, aber zu Kostenrecht gehört es m. E. auch nicht wirklich.

Also wir haben mit der Gegenseite einen Vergleich geschlossen (außerhalb des Gerichtstermins). Der Vergleich wurde dann übers Gericht protokolliert. Darin wurde festgehalten, dass 1. unser Mandant 7.000,00 EUR zu zahlen hat und 2. das er dies in monatlichen Raten von á 1.500,00 EUR zahlt.

Jetzt hat der Richter den Streitwert auf 7.000,00 EUR und einen Vergleichsmehrwert von 300,00 EUR festgesetzt. Nach Rücksprache mit dem Richter hat er die 300,00 EUR für die Ratenzahlung festgesetzt. Er meint für die Ratenzahlungsvereinbarung kann man rund 10 % von der Hauptforderung ansetzen.

Habe davon noch nie was gehört und wir hatten das auch noch nie auf arbeit. Habe hier auch niemand auf arbeit um wirklich zu fragen und mein Anwalt ist sich unsicher. Kennt jemand hierzu Rechtsprechungen? Bin schon die ganze Zeit am suchen, finde aber nicht wirklich etwas.

Vielen Danke schön einmal :-)

LG Adelia
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#2

10.05.2011, 10:59

Hatte damit echt noch niemand zu tun?
gkutes

#3

10.05.2011, 11:11

im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht zu VV 1000 / Ratenzahlung (in 18. Aufl ab Rn 239) etwas dazu.

aber eigentlich nur dahingehend, dass die EG nicht aus dem vollen Wert anfällt, wenn Ratenzahlung aus einem Titel vereinbart wird.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

10.05.2011, 11:12

Die Festsetzung ist m.E. falsch. Richtig ist, daß der Gegenstandswert für eine Ratenzahlungsvereinbarung 10 oder 20% des Hauptsachewertes beträgt, wenn die Forderung selbst unstreitig/bereits tituliert ist. Wenn aber im Vergleich selbst sich erstmal auch über den Anspruch geeinigt wird, kann nach meiner Auffassung nicht für die Ratenzahlung ein zusätzlicher Wert angesetzt werden. Das ist kein Mehrwert, über den sich da geeinigt wird.
ReNoFa09
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 350
Registriert: 11.08.2007, 11:10
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Kontaktdaten:

#5

16.06.2011, 11:53

Halli Hallo ihr Lieben :)

Ich bräuchte mal wieder eure Hilfe :oops: Alsooo....

Die Gegenseite hat uns verklagt...Das Verfahren ist ganz normal gelaufen...
Dann haben wir einen Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen.

Jetzt kam vom Gericht die Streitwertfestsetzung:

Antrag zu 1): 52.000,00 €
Antrag zu 2): 17.500,00 €
Vergleich: 75.000,00 €

Heißt das nunmehr, dass da ein Mehrwert in Höhe von 5.500,00 € vorhanden ist und man § 15 III ZPO berücksichtigen muss??

1,3 VG aus 69.500,00 €
0,8 VG aus 5.500,00 €
1,2 TG aus 75.000,00 €
1,0 EG aus 69.500,00 €
1,5 EG aus 5.500,00 €
+ Auslagen + MwSt.


Vielen Dank für eure Antworten :lol:

Herzallerliebste Grüße :D
Bild
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

16.06.2011, 11:57

:zustimm
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
ReNoFa09
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 350
Registriert: 11.08.2007, 11:10
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Kontaktdaten:

#7

16.06.2011, 12:10

Wunderbar! :thx !
Manchmal braucht man einfach nur ein kleines *zustimm* :-)
Bild
Antworten