Gebühren Schiedsverfahren

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vanessa
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#1

05.05.2011, 15:20

ich habe schon gesucht, aber keine passende Antwort hier gefunden.

Ich muss ein "außergerichtliches?" Schiedsverfahren abrechnen und welchen Gegenstandswert nehme ich? Mein Chef war bei 3 Terminen und es wurde sich geeinigt.

Werden jetzt die außergerichtlichen Gebühren angewendet, aber was ist dann mit der Terminsgebühr?

Oder

gehe ich nach § 36 RVG vor und rechne

3100
3104
1000 oder 1003

ab.

Bitte um schnelle Hilfe!
Zwergenjane
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#2

05.05.2011, 15:52

M. E. musst du hier nach 2303 VV RVG abrechnen, eine Terminsgebühr fällt nicht an, aber eine Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG
vanessa
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#3

05.05.2011, 16:14

Ja, das hatte ich verschiedentlich auch schon gelesen. Aber 2303 VV RVG soll für Güteverfahren gelten.

Mein Chef meint, dass auf jeden Fall ne Terminsgebühr abgerechnet werden soll. Das kann ich doch aber außergerichtlich gar nicht.

Und haste ne Idee wegen dem Streitwert. Auffangsstreitwert 4.000,00 EUR? (Es ist eine Nachbarschaftsangelegenheit)
Zwergenjane
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#4

05.05.2011, 16:46

ist der Auffangsstreitwert nicht auf 5.000,00 erhöht worden? Wegen der Terminsgebühr hab ich leider auch nichts finden können. Haben in diesen Sachen immer nur nach 2303 und wenn angefallen dann noch die Einigungsgebühr abgerechnet.
Zwergenjane
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#5

05.05.2011, 16:48

das mit den 5.000,00 € nehme ich zurück, haben auch immer nur 4.000,00 € bei nachbarschaftsstreitigkeiten abgerechnet.
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sego
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#6

06.05.2011, 13:22

Also ich hab letztens in einem RVG-Kommentar gelesen, dass durch die 2303- Gebühr alle Gebühren im Güte/Schiedsverfahren abgegolten sind (Einigungsgebühr kommt aber wohl noch dazu je nachdem) und keine Gebühren nach Teil 3, also auch keine Terminsgebühr berechnet werden darf.

So stand es zumindest da drin! Musste das nachgucken, weil die Gegenseite ein KFA gestellt hatte(es ging nachher noch ins gerichtliche Verfahren)
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vanessa
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#7

09.05.2011, 11:26

sego hat geschrieben:Also ich hab letztens in einem RVG-Kommentar gelesen, dass durch die 2303- Gebühr alle Gebühren im Güte/Schiedsverfahren abgegolten sind (Einigungsgebühr kommt aber wohl noch dazu je nachdem) und keine Gebühren nach Teil 3, also auch keine Terminsgebühr berechnet werden darf.

So stand es zumindest da drin! Musste das nachgucken, weil die Gegenseite ein KFA gestellt hatte(es ging nachher noch ins gerichtliche Verfahren)
Oh nein, das wird ja immer besser :roll:

Mein Chef ist fest davon überzeugt, dass wir nach den gerichtlichen Gebühren abrechnen können.
vanessa
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#8

09.05.2011, 15:15

Hat denn niemand ne Idee :oops: :?: :?: :?:
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Adora Belle
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#9

09.05.2011, 15:29

Du müßtest erstmal klären, was das genau für ein Verfahren ist. Für die dort in Ziffer 1. und 2. genannten Verfahren gilt § 36 - in dem Fall kannst Du gerichtliche Gebühren, also auch die TG, abrechnen. Für alle anderen Schieds- und Güteverfahren gilt 2303, der das gesamte Verfahren abdeckt. Eine TG fällt dann nicht an.
vanessa
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#10

09.05.2011, 15:57

Adora Belle hat geschrieben:Du müßtest erstmal klären, was das genau für ein Verfahren ist. Für die dort in Ziffer 1. und 2. genannten Verfahren gilt § 36 - in dem Fall kannst Du gerichtliche Gebühren, also auch die TG, abrechnen. Für alle anderen Schieds- und Güteverfahren gilt 2303, der das gesamte Verfahren abdeckt. Eine TG fällt dann nicht an.
Es ist ein (außergerichtliches) Schiedsverfahren. Hier ging es um einen Nachbarschaftsstreit, woraufhin ein Sachverständiger als Schlichter beauftragt wurde. Es fanden mehrere Termin (2-3) statt und ein Vergleich wurde geschlossen.

Somit müsste nun Geschäftsgebühr 2303 + Einigungsgebühr abgerechnet werden? Terminsgebühr nicht?
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