Soll eine Rechnung in die Schweiz fertigen.
Bei Mdt handelt es sich um eine Privatperson. Muss ich die Umsatzsteuer berechnen oder ohne?
Umsatzsteuer
- Carmenzita
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Ihr seit ja in gewisser Weise Dienstleister in Deutschland euer Sitz ist in Deutschland, ergo würde ich ganz stark vermuten, dass ihr auch in Dt. die Ust. zahlen müsst bzw. euer Mdt. Ich schaz grad noch mal was ich hierzu finde...
Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.
Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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- Carmenzita
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so, laut Internetrecherche... ich scicke dir die Links wenn du möchtest, kommt es auf Folgendes hinaus:
Dienstleistungen, welche in Deutschland erbracht worden sind, sind auch mit deutscher MwSt. zu besteuern - auch wenn Mdt in der Schweiz wohnt. Anders wäre es gewesen, wenn ihr ein Dienstleister mit Sitz in Dt. wärt, die Dienstleistung selbst aber in der Schweiz erbracht habt (Bsp. Fenstereinbau etc), dann müsstet ihr eine Nettorechnung stellen und euer Mdt. hätte die MwSt. in der Schweiz selbst an das zuständige Amt abzuführen - dann natürlich nach dem Satz, der gesetzlich in der Schweiz gilt.
Dienstleistungen, welche in Deutschland erbracht worden sind, sind auch mit deutscher MwSt. zu besteuern - auch wenn Mdt in der Schweiz wohnt. Anders wäre es gewesen, wenn ihr ein Dienstleister mit Sitz in Dt. wärt, die Dienstleistung selbst aber in der Schweiz erbracht habt (Bsp. Fenstereinbau etc), dann müsstet ihr eine Nettorechnung stellen und euer Mdt. hätte die MwSt. in der Schweiz selbst an das zuständige Amt abzuführen - dann natürlich nach dem Satz, der gesetzlich in der Schweiz gilt.
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- alraune
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Ich bin anderer Meinung. Ein deutscher Rechtsanwalt darf gem. § 3a Abs.4 Nr.3, Abs.3 S.3 UStG seinem ausländischen Mandanten, sofern dieser Unternehmer oder außerhalb des Gebietes der EU ansässige Privatperson ist, keine deutsche MWSt. in rechnung stellen.
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Also keine MWSt. in die Rechnung.
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- Carmenzita
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Man wird nie allewissend geboren im Ernst: Danke für die Info!
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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alraune hat geschrieben:Ich bin anderer Meinung. Ein deutscher Rechtsanwalt darf gem. § 3a Abs.4 Nr.3, Abs.3 S.3 UStG seinem ausländischen Mandanten, sofern dieser Unternehmer oder außerhalb des Gebietes der EU ansässige Privatperson ist, keine deutsche MWSt. in rechnung stellen.
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~ Grüßle ~
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