Hallo,
unsere Kanzlei vertritt eine WEG gegen einen Miteigentümer in einem Rechtsstreit. Nun haben wir das Verfahren gewonnen und ich will die Sache abrechnen.
Nun würde ich eben normal meine Verfahrengebühr abrechnen und Terminsgebühr.
Da es sich bei meiner Mandantin um eine WEG handelt würde ich die Verfahrensgebühr eben anheben um die Anzahl der Miteigentümer.
Stimmt es, dass ich das so nur gegenüber meinem Mandanten abrechnen kann? Ich würde nämlich eigentlich eigentlich auch den KFA ebenso berechnen wie meine Abrechnung beim Mandanten. Mein Chef hat mich dann völlig entgeistert angeschaut und gemeint, dass das so doch gar nicht mehr ginge. Ich hab nun in einer Akte nachgeschaut wo meine Kollegin einen KFA erstellt hat (auch für diese WEG) und da ist der KFB ergangen wie bei unseren KFA beantragt.
Gruß
die Azubiene
Gebührenerhöhung im Kfa?
- inalittlewhile
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Im RVG für Anfänger steht:
Wird die Klage im Namen der WEG erhoben, erhöht sich die VG des Prozessbevollmächtigten nicht. Dasselbe gilt, wenn die Klage gegen die WEG erhoben wird. Werden allerdings die einzelnen Mitglieder der WEG persönlich verklagt, so erhöht sich die VG.
Wird die Klage im Namen der WEG erhoben, erhöht sich die VG des Prozessbevollmächtigten nicht. Dasselbe gilt, wenn die Klage gegen die WEG erhoben wird. Werden allerdings die einzelnen Mitglieder der WEG persönlich verklagt, so erhöht sich die VG.
Da ihr nicht die gesamte WEG vertretet, kannst du erhöhen! in Rechnung und KFA
Wenn ihr die gesamte WEG verteten würdet, darfst du mE in Honorarnote UND KFA nicht erhöhen. Ich denke nicht, dass die WEG-Regelung (also zählt als ein Mandant) nur für die Erstattung gilt
Wenn ihr die gesamte WEG verteten würdet, darfst du mE in Honorarnote UND KFA nicht erhöhen. Ich denke nicht, dass die WEG-Regelung (also zählt als ein Mandant) nur für die Erstattung gilt
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Aus einem Skript:
WEG
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass einem RA, der von einer WEG mit der Rechtsdurchsetzung beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG durch Urt. d. BGH v. 02.06.2005 – BGHZ 163, 154 f. – keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. BGH, NZM 2008, 369 f.; BGH, NZM 2007, 411). Diese Teilrechtsfähigkeit ist nunmehr in § 10 VI WEG ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen sowohl die Erteilung der Vollmacht als auch die Klageerhebung zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die WEG noch nicht als rechts- und parteifähig galt (vgl. BGH, NJW 2000, 1464 f.; BGH, NZM 2007, 411 f.). Insoweit hat der BGH klargestellt, dass sich die jeweiligen Wohnungseigentümer an der damals gefestigten Rechtsprechung des BGH orientieren und gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten mit der Folge beauftragen durften, dass die dadurch bedingte Mehrvertretungsgebühr zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehörte (BGH, NJW 2007, 1464, 1465; NZM 2007, 411 f.). Ob eine Mehrvertretungsgebühr erstattungsfähig ist, richtet sich mithin allein danach, ob die Mitglieder in der WEG zum Zeitpunkt der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten die Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der WEG bzw. die gesetzliche Regelung des § 10 VI WEG bekannt war bzw. bekannt hätte sein müssen (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2008, 907 f.).
WEG
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass einem RA, der von einer WEG mit der Rechtsdurchsetzung beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG durch Urt. d. BGH v. 02.06.2005 – BGHZ 163, 154 f. – keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. BGH, NZM 2008, 369 f.; BGH, NZM 2007, 411). Diese Teilrechtsfähigkeit ist nunmehr in § 10 VI WEG ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen sowohl die Erteilung der Vollmacht als auch die Klageerhebung zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die WEG noch nicht als rechts- und parteifähig galt (vgl. BGH, NJW 2000, 1464 f.; BGH, NZM 2007, 411 f.). Insoweit hat der BGH klargestellt, dass sich die jeweiligen Wohnungseigentümer an der damals gefestigten Rechtsprechung des BGH orientieren und gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten mit der Folge beauftragen durften, dass die dadurch bedingte Mehrvertretungsgebühr zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehörte (BGH, NJW 2007, 1464, 1465; NZM 2007, 411 f.). Ob eine Mehrvertretungsgebühr erstattungsfähig ist, richtet sich mithin allein danach, ob die Mitglieder in der WEG zum Zeitpunkt der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten die Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der WEG bzw. die gesetzliche Regelung des § 10 VI WEG bekannt war bzw. bekannt hätte sein müssen (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2008, 907 f.).
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Hallo ich habe auch grade so einen Fall und bin nun etwas irritiert.
Ein Miteigentümer hat meine Mandantin (die übrigen Wohnungseigentümer der WEG) verklagt und verloren.
Darf ich nun die Verfahrensgebühr entsprechend erhöhen oder nicht? Gilt das von 13 geschriebene auch für "die übrigen Wohnungseigentümer"?
Gruß
Ein Miteigentümer hat meine Mandantin (die übrigen Wohnungseigentümer der WEG) verklagt und verloren.
Darf ich nun die Verfahrensgebühr entsprechend erhöhen oder nicht? Gilt das von 13 geschriebene auch für "die übrigen Wohnungseigentümer"?
Gruß
so peinlich ist die Frage nicht, dass du dich unter dem Pseudomym anmelden musst
also: Da du nicht die gesamte WEG vertrittst, hast du also mehrere Mandanten und kannst bis max 2,0 erhöhen. Habe ich vor kurzem auch erst gemacht und ging problemlos durch.
also: Da du nicht die gesamte WEG vertrittst, hast du also mehrere Mandanten und kannst bis max 2,0 erhöhen. Habe ich vor kurzem auch erst gemacht und ging problemlos durch.