Verfahren vor AG über 300 EURO. Wir sind Beklagte.
Im Verfahren sind Sachverständigenkosten entstanden.
Urteil:
1. Wir zahlen an Kläger 50 EURO, über den Rest wird Klage abgewiesen.
2. Beklagten trägt die Kosten des Verfahrens.
so, da 2. totaler Blödsinn ist, möchte ich hiergegen vorgehen. m.E. macht mir § 99 ZPO aber da einen Strich durch die Rechnung.
Am Rande: 200 EURO gem. 567 ZPO wären überschritten aber ich falle halt immer auf den 99 zurück und weiß nich wie und ob ich den umgehen kann
Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung
mein Chef tendiert jetzt zu 321 a, ich bin mir wirklich sehr unsicher, habe jetzt viel Kommentierung dazu gelesen und denke eher NICHT dass ich über 321 a weiter komme, da es doch hier wohl an der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt. Die Anhörungsrüge setzt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung voraus. Er will sich hierauf beziehen weil eigentlich vorher ein Beschluss erging wonach beschlossen wurde, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert war und deshalb ein damaliger SS als Klagerücknahme und gegen den neuen Beklagten als Klageerweiterung angesehen wird. Demnach hätte ja auch die KGE anders aussehen müssen.
aber
Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht
Kann niemand was dazu sagen?
aber
Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht
Kann niemand was dazu sagen?
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§ 321a hat damit ja nun rein gar nichts zutun. Bzgl. § 99 sehe ich das so wie du. Ob es eine Möglichkeit gibt, diesen zu umgehen, kann ich dir leider nicht sagen. Vielleicht übersehe ich hier auch etwas, keine Ahnung.
Hmm, schwierig ...
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Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
naja, so würde ich das nich sagen, es gibt durchaus Urteile die sich darauf stützen§ 321a hat damit ja nun rein gar nichts zutun.
wohl auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rn. 4 „bei Kostenentscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erwägenswert“
- hab ich aber nich vorliegen, hab nur den doofen Zöller
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Moment, den Thomas/Putzo haben wir, ich geh mal gucken...
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Hab die 31. Auflage hier, da steht unter Rn. 4:
Gut, hast RechtUmgehung des Abs. 1 macht das Rechtsmittel unzulässig. Das liegt vor, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Rechtsmittelführer an den zur Hauptsache gestellten Anträgen ein schutzwürdiges Interesse hat (BGH ...) oder wenn es erklärter Zweck ist, nur die Kostenentscheidung anzugreifen. Soll die Kostenentscheidung unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen sein, ist die Anwendung von § 321 a erwägenswert.
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Vielleicht denke ich zu schlicht, aber: könnte es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit/einen Schreibfehler handeln, § 319 ZPO?
Grüße - sansibar
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