Gebühren einstweilige Verfügung

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pepe
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#1

25.03.2011, 15:07

Hallo Zusammen,

Wir haben eine einstweilige Verfügung beantragt und diese wurde durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Jetzt haben wir diese einstweilige Verfügung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Kann ich da jetzt bereits beim zuständigen Gericht einen Kostenfestsetzungsantrag stellen?

Und welche Gebühren setze ich an?

Einfach nur eine 1,3 Verfahrensgebühr 3100?

Oder kommt da durch die Zustellung noch eine 0,3 Gebühr 3309 dazu?
:thx
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Liesel
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#2

25.03.2011, 15:10

Wenn du die entsprechende KGE hast, kannst du Kofe beantragen. Für die Zustellung bekommst du keine 3309. Die GV-Kosten für die Zustellung hinzusetzen.
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pepe
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#3

05.04.2011, 10:49

Nachfrage:

Muss ich dem KFA den durch den GV zugestellten Beschluss beifügen?
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#4

05.04.2011, 10:54

Nö, der wird von Amts wegen zugestellt.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
pepe
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#5

05.04.2011, 10:59

Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Dass der KFB vAw zugestellt wird ist mir klar. Ich wollte nur wissen, ob ich für meinen KFA den Beschluss hinsichtlich der einstweiligen Verfügung beifügen muss? Aus diesem Beschluss (einstweilige Verfügung) ergibt sich ja, dass dieser dem Antragsgegner zugestellt wurde.

Oder reicht es einfach einen KFA zu stellen und dem die Rechnung des GV beizufügen?
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Lämmchen
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#6

05.04.2011, 11:02

Nein, einfach den KFA stellen und die Zustellkosten dazu setzen. Ich füge immer eine Kopie der Rechnung bei.
Liebe Grüße

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Maximum
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#7

05.04.2011, 12:39

Mh ich dachte immer man sollte dem Gericht die Zustellung innerhalb der Vollziehungsfrist noch nachweisen?

Ich schicke immer die Zustellungsurkunde des GVZ noch in Kopie mit.
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Lämmchen
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#8

05.04.2011, 12:50

Maximum hat geschrieben:Mh ich dachte immer man sollte dem Gericht die Zustellung innerhalb der Vollziehungsfrist noch nachweisen?
Das hat doch aber mit dem KFA an sich nichts zu tun. :kopfkratz Die Bestätigung der Zustellung reichst Du beim Gericht ein als Nachweis, dass die einstweilige Verfügung zugestellt wurde.
Liebe Grüße

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#9

06.04.2011, 13:11

[quote="pepe"]Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Dass der KFB vAw zugestellt wird ist mir klar. Ich wollte nur wissen, ob ich für meinen KFA den Beschluss hinsichtlich der einstweiligen Verfügung beifügen muss?[b] Aus diesem Beschluss (einstweilige Verfügung) ergibt sich ja, dass dieser dem Antragsgegner zugestellt wurde.[/b]
Oder reicht es einfach einen KFA zu stellen und dem die Rechnung des GV beizufügen?[/quote]

@Lämmchen: Ja das hatte ich verstanden. :) Mein Satz galt dieser Aussage hier, weil das so klingt als ob die Zustellung noch nicht nachgewiesen wurde.
JonesJess
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#10

13.04.2011, 16:29

Es reicht aus nur den KFA einzureichen, ohne eV.

Wg. Zustellungsnachweis ans Gericht: Die EV muss innerhalb der Vollziehungsfrist nachweislich an den Antragsgegner zugestellt werden. Ein Zustellungsnachweis ans Gericht erfolgt in einer gesonderten Frist die vom Gericht bestimmt wird (meistens 6 Wochen seit Eingang der EV)
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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