Hey ihr Lieben,
wir haben mit der Gegenseite vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Gegenseite hat jetzt einen Ausgleichsantrag gestellt:
beantragen wir den Ausgleich der angefallenen Gerichtskosten Kosten gemäß § 106 ZPO und die Verzinsung ab dem Tage des Antragseingangs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vorzunehmen.
Also entweder steh ich aufm Schlauch weil unser Antrag immer anders heißt:
..und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 I ZPO verzinst wird.
oder das ist falsch.
Ich stell mir die Frage wieso beim Ausgleich verzinst werden soll.
Im Vergleich steht:
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Kann mir bitte jemand kurz vorm Wochenende helfen =)
Vielen Dank!!
Kostenausgleich Zinsen
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104 ist Kostenfestsetzung und 106 Kostenausgleichsantrag. Nachdem die Kosten gegeneinander aufgehoben wurde, wurde richtigerweise ein Antrag nach 106 gestellt.
Wieso sollte keine Verzinsung geschuldet sein?
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Es ergeht ein Kofe-Beschluß und festgesetzte Kosten (egal, ob RA-Gebühren, GK o. a.) sind nach 104 auf Antrag zu verzinsen (104 Abs. 1 S. 2).
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Kosten gegeneinander aufgehoben heißt, daß jeder seine Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Wenn der Gegner GK verauslagt hat, hat er auch einen Anspruch auf Verzinsung.
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