Hallo Ihr Lieben,
ich bin gerade...naja halbwegs unsicher und hätte gerne von euch eine Antwort (die wahrscheinlich auf der Hand liegt).
Wenn ich nach ZV-Auftrag noch einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag rausschicke, bekomme ich für diesen dann auch noch einmal eine 0,3? Der Auftrag ist doch Teil des EV-Verfahrens, für das wir ja bei Abnahme der EV eine bekommen. Ich denke schon, dass wir für den Auftrag eine 0,3er bekommen.
Da mir aber von zwei Seiten unterschiedliche Antworten gegeben werden, bin ich jetzt verwirrt. Was sagt ihr?
Lg
Pfändungs- und Verhaftungsauftrag eigene Gebühr?
- Mietzemau
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Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser
Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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Ich handhabe es so, dass ich eine 0,3 für den ZV-Auftrag berechne und für den e.V. Auftrag und Verhaftungsauftrag auch eine 0,3 Gebühr. Für mich ist es einfach ein vorbereitendes Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Deshalb für e.V. und Verhaftung nur einmal die 0,3 Gebühr. Vielleicht gibt es ja auch andere Meinungen.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
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Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- Mietzemau
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Genauso sehe ich das ja auch. Nur hatte ich zusätzlich noch gegoogelt. Leider waren die gefundenen Antworten entsprechend den mir gegebenen
Aber
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- Michael1974
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Also mit der 0,3-Gebühr für das eV-Verfahren ist das gesamte Verfahren bis zur Abgabe der eV abgegolten, also auch die Gebühren für den Pfändungs- und Verhaftungsauftrag, da es sich um eine Angelegenheit handelt, nämlich das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Lg, Michael
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