TG und sofortiges Anerkenntnis?!

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Linnie
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#1

02.03.2011, 15:51

Hallo alle zusammen!

Ich steh hier etwas auf dem Schlauch. Falls es dieses Thema schon gibt, dann tut es mir leid, aber ich habe es dann nicht gefunden.

Ich fang mal von vorne an:

Es geht um Unterhalt für die Gegnerin. Zunächst lief das VHK-Verfahren für die Gegnerin. Erst dann wurde die Klage zugestellt. Wir haben sodann sofort den Unterhalt anerkannt. Jetzt kam der KFA der Gegenseite mit Terminsgebühr. Und nun weiß ich nicht, ob es richtig ist oder nicht..

Ich bin der Meinung, dass es richtig ist, aber meine Chefin sagt, nein, da wir sofort anerkannt haben (ohne Termin). Ich hoffe, ihr versteht, was ich eigentlich sagen möchte?!

Kann mir jemand helfen?

LG
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Liesel
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#2

02.03.2011, 15:52

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG :arrow: Anerkenntnisurteil :arrow: TG
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#3

02.03.2011, 18:12

@ Liesel:

Du kennst Dich immer gut aus, aber wo im Text (RVG) findest Du denn die Stelle, dass es eine TG gibt? 1,3? Sehe ich das nicht oder braucht man dazu einen Kommentar? :cry:
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#4

02.03.2011, 18:13

Sorry, vertippt. Meinte 1,2!!!
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#5

02.03.2011, 18:15

Jetzt haltet Ihr mich wahrscheinlich für gaga. Hab die Antwort gefunden! § 307 ZPO!!! :lol:
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#6

03.03.2011, 09:19

Danke für die Antwort :)

Ich war auch eben der Meinung, dass es eine TG gibt, aber meine Chefin ist da irgendwie anderer Meinung. Sie hat mich komplett verwirrt, weil sie immer dieses "SOFORTIGES Anerkenntnis" betont hat. Sie kann sich irgendwie nicht damit zufrieden geben :roll:
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Liesel
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#7

03.03.2011, 09:22

Ob sofortiges Anerkenntnis oder nicht, ist völlig egal. Voraussetzung für den Anfall der 3104 ist der Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Das sofortige AU ist lediglich hinsichtlich der KGE relevant.
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gkutes

#8

03.03.2011, 09:22

du schreibst aber nichts davon, dass es bei euch ein AU gegeben hat?
gkutes

#9

03.03.2011, 09:27

zu den Kosten: (obwohl bei euch ja so auch nicht entschieden wurde...)

Zivilprozess: nur sofortiges Anerkenntnis schützt vor Kosten - OLG Celle vom 22.01.2009 - Az. 6 W 5/09
1. April 2009

§ 93 ZPO (Zivilprozessordnung) regelt, dass der Kläger trotz Begründetheit des Klageanspruchs die Prozesskosten selbst zu tragen hat, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Das Oberlandesgericht Celle weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte das Anerkenntnis innerhalb der Frist abgeben muss, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf die Klage oder eine Klageänderung gesetzt hat. Bei einem späteren Anerkenntnis hat der Beklagte nach den Regeln der Zivilprozessordnung als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluss des OLG Celle vom 22.01.2009, Aktenzeichen: 6 W 5/09
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#10

03.03.2011, 10:37

gkutes hat geschrieben:du schreibst aber nichts davon, dass es bei euch ein AU gegeben hat?
Es gab eines und gerade deswegen müsste es ja auch die TG geben, steht ja überall. Ich habe alles nachgeschaut und nichts gegenteiliges gefunden. Aber meine Chefin war sich sicher, dass es da irgendwo was gibt, dass es keine TG gäbe.
Nun ja, ich habe ihr gesagt, dass eine TG entstanden ist.
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