§ 99 ZPO - Rechtsmittel Kostenentscheidung

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wayona
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#1

16.02.2011, 12:15

§ 99 ZPO bedeutet doch, dass ich gegen die Kostenentscheidung nur etwas machen kann, wenn ich Berufung in der Hauptsache einlege. Wenn die Hauptsache aber nicht berufungsfähig ist, weil der Wert nicht erreicht wird, kann ich doch auch gegen die Kostenentscheidung nichts machen oder?
Sveta

#2

16.02.2011, 14:19

Ich sehe es auch so. Es gibt aber laut Kommentar Ausnahmen zu dieser Regel. Evtl. trifft da was in deinem Fall zu.
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