Fristen

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Venus86
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#1

15.11.2010, 11:05

Hallo, ist vielleicht eine doofe Frage, aber hatte damit nie wirklich viel zu tun. Und zwar geht es um die Notierung von Fristen. In der Kanzlei in der ich früher gearbeitet habe, hat der Chef immer die Fristen (Berufungsfristen und so) selber notiert, jetzt muss ich das selbst machen, weiß aber nicht genau welche Fristen ich wo notieren muss. Notiere ich bei jedem Urteil, Beschluss oder Kfb eine Frist? Kann mich da mal jemand aufklären! :oops: peinlich :oops:
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Trynnchylld
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#2

15.11.2010, 11:09

Naja, es sollten immer alle Friste notiert werden, egal ob z.B. von vorneherein feststeht, dass keine Berufung eingelegt wird. Alle Fristen notieren und danach streichen.

Wo die notiert werden, hängt von der Kanzlei ab. Auf jeden Fall müssen Fristen in einem Papierkalender und im PC notiert werden. Das ist vorgeschrieben.

Ob diese dann noch zusätzlich in der Akte oder so notiert werden, hängt von der Arbeitsstruktur der Kanzlei ab. Aber wichtig ist auf jeden Fall, dass sicherheitshalber alle Fristen notiert werden, denn nur so kommt der RA seiner Sorgfaltspflicht nach.

Sprech doch am besten Deinen Chef mal an, wo ggf. noch zusätzliche Vermerke erfolgen sollen...
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LuzZi
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#3

15.11.2010, 11:12

Wenn ihr einen Kalender führt, dann dürften vorn auch die gängigsten Fristen drin sein, ist zumindest bei unserem so.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Venus86
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#4

15.11.2010, 11:16

Mir geht es eher darum wie lang die Fristen sind, es steht ja nicht immer drin im Urteil. Woher weiß ich dann welche Frist ich notieren muss? Ich meine Rechtsmittelfristen!
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Adora Belle
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#5

15.11.2010, 11:19

Trynnchylld hat geschrieben:Auf jeden Fall müssen Fristen in einem Papierkalender und im PC notiert werden.
Das interpretiere ich jetzt mal so, daß neben dem PC jedenfalls auch noch ein Papierkalender geführt werden muß. Der Kalender im PC reicht nicht aus, der herkömmliche Papierkalender reicht sehr wohl.
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Trynnchylld
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#6

15.11.2010, 11:20

Venus86 hat geschrieben:Mir geht es eher darum wie lang die Fristen sind, es steht ja nicht immer drin im Urteil. Woher weiß ich dann welche Frist ich notieren muss? Ich meine Rechtsmittelfristen!
:shock:
Naja, das ergibt sich einmal aus dem Gesetz und andererseits sollten in dem Beruf auch einige Sachen selbstverständlich sein...
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Trynnchylld
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#7

15.11.2010, 11:22

Jup, ein Papierkalender muss allemal geführt werden
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gkutes

#8

15.11.2010, 11:31

hier bei downloads/• Allgemeines und Arbeitshilfen findest du eine Fristentabelle.

bei Urteil notiere ich Berufung, Berufungsbegründung, Tatbestands- Urteilsberichtigung. Aber auch nur, wenn ich auch Berufung einlegen kann.
Bei KFB wird sof. Beschwerde notiert (immer, wenn KFB nicht mit KFA übereinstimmt)
sof. Beschwerde auch bei sonstigen Beschlüssen - genaueres hast du in der Liste
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Venus86
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#9

15.11.2010, 12:11

@gkutes: Dankeschön, so etwas habe ich gesucht!

Dass man das in dem Beruf eigentlich wissen sollte, weiß ich, nur habe ich seit der Ausbildung in einer Kanzlei gearbeitet hat, in der man damit nichts zu tun hatte (auch die anderen Angestellten nicht, hat der Chef immer selber notiert in seinem Kalender). Soll ich deswegen ewig "doof" bleiben? Nö, da stelle ich lieber einmal eine doofe Frage!
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#10

15.11.2010, 12:23

Adora Belle hat geschrieben:
Trynnchylld hat geschrieben:Auf jeden Fall müssen Fristen in einem Papierkalender und im PC notiert werden.
Das interpretiere ich jetzt mal so, daß neben dem PC jedenfalls auch noch ein Papierkalender geführt werden muß. Der Kalender im PC reicht nicht aus, der herkömmliche Papierkalender reicht sehr wohl.

Gibt es hier denn eine neue Entscheidung des BGH??

Mir war bisher nur bekannt, dass die Verwendung des einen oder des anderen möglich ist; man muss bei der Führung eines EDV-gestützten Kalenders nicht zusätzlich noch einen Papierkalender führen.

Wenn es eine neuerliche Entscheidung des BGH gibt, die anderes vorschreibt, gib mal das Datum und Aktzeichen durch; ich habe hier nur die folgende aktuelle Entscheidung, welche die Verwendung nur eine EDV-Kalenders nicht untersagt:

http://www.brak-mitteilungen.de/datenbank.htm" target="blank
BGH, Beschl. v. 02.02.2010, XI ZB 23/08, XI ZB 24/08
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