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609valentina
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#1
11.11.2010, 09:15
Hallo zusammen,
ich glaube ich hänge gerade ein wenig...
![Traurig :-(](./images/smilies/icon_sad.gif)
Wenn ich einen VB habe und der S noch fristgerecht Einspruch einlegt, dann kann ich doch trotzdem (auf eigenes Risiko) gg. den S vollstrecken. Wo (welche §§) finde ich das denn?!
Vielen Dank
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schmitzhl
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#2
11.11.2010, 10:00
ich wüsste nicht, dass das geht. du hast doch dann keinen rechtskräftigen titel oder steh ich nun auf dem schlauch?
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TanjaM
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#3
11.11.2010, 10:07
VB ist gleichzusetzen mit VU. Natürlich kannst Du vollstrecken, auch wenn Schuldner Rechtsmittel eingelegt hat. Es liegt am Schuldner, ggf. auch die Einstellung der ZV zu beantragen. So lange diese nicht vorliegt, kannst Du fröhlich vollstrecken.
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Marianna
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#5
11.11.2010, 10:17
TanjaM hat geschrieben:VB ist gleichzusetzen mit VU. Natürlich kannst Du vollstrecken, auch wenn Schuldner Rechtsmittel eingelegt hat. Es liegt am Schuldner, ggf. auch die Einstellung der ZV zu beantragen. So lange diese nicht vorliegt, kannst Du fröhlich vollstrecken.
Ganz genau. Exakt die selbe Angelegenheit hatte ich in einer Mahnsache. Gegner legte bereits gegen MB verspäteten Widerspruch ein, der dann als Einspruch galt. Trotz streitigem Verfahren konnte ich aus dem VB vollstrecken.
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schmitzhl
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#6
11.11.2010, 10:19
ja, klingt ja auch irgendwie logisch. der gv weiß ja nicht, dass der schuldner einspruch eingelegt hat. ich gebe mich geschlagen
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)