Scheidungsantrag nach FamFG

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
kasmo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 21.05.2006, 17:02
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#1

18.10.2010, 11:24

Hat vielleicht jemand von Euch ein Muster eines Scheidungsantrags nach FamFG für mich?

Ich habe hier irgendwie nur eine ZPO-Version und habe vom FamFG keine Ahnung, da ich in der Zeit der Umstellung nicht gearbeitet habe :?
Benutzeravatar
nephele
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1371
Registriert: 25.08.2008, 12:16
Beruf: Refa
Software: Andere

#2

18.10.2010, 11:25

Hier für einvernehmliche Scheidung:

Scheidungsantrag – einvernehmliche Scheidung
An das
Amtsgericht .....
– Familiengericht –
.....
Antrag auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich
In der Familiensache
des Herrn .....
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
Frau .....
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
zeige ich ausweislich anliegender Verfahrensvollmacht im Sinne des § 114 Abs. 5 FamFG die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an.
Namens und im Auftrag des Antragstellers stelle ich in der Sache folgenden Antrag:
Die am ..... vor dem Standesbeamten des Standesamts ..... , Heiratsregister-Nr.: ..... geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Begründung:
I. Persönliche Verhältnisse der Beteiligten
Der Antragsteller, geb. am ....., und die Antragsgegnerin, geb. am ....., haben – wie im Antrag bezeichnet – die Ehe geschlossen.
Beweis:
1. Stammbuch, vom Antragsteller im Termin vorzulegen.
2. Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (Anlage A1).
3. Personalausweise im Termin vorzulegen.
Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.
Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen:
• K 1, geb. am .....
• K 2, geb. am .....
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Die gemeinsamen, minderjährigen Kinder haben mit der Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ....., also im Bezirk des angerufenen Gerichts.
Die Beteiligten haben sich über den Unterhalt für die Kinder, den Umgang mit ihnen und die elterliche Sorge geeinigt. Der Hausrat ist bereits aufgeteilt. Der Antragsteller zahlt der Antragsgegnerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von .......
Anderweitige Familiensachen sind zwischen den Beteiligten nicht anhängig.
II. Ehescheidung
Der Scheidungsantrag wird auf §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligte ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr.
Die Beteiligten leben seit dem ....., d.h. seit über einem Jahr getrennt. Damals ist die Antragsgegnerin aus der gemeinsamen Wohnung ..... ausgezogen. Seither bewohnt die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern eine eigene angemietete Wohnung in .......
Die Anhörung nach § 128 FamFG wird ergeben, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller ist nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal herzustellen. Er empfindet keine Gefühle mehr für die frühere Partnerin und will unbedingt geschieden werden.
Die Antragsgegnerin lebt seit diesem Monat mit einem neuen Partner zusammen. Sie will der Scheidung zustimmen.
Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin
III. Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden. Es wird um Übersendung der entsprechenden Formulare gebeten.
IV. Streitwert
Der Antragsteller verdient durchschnittlich 2.000,00 € netto monatlich, die Einkünfte der Antragsgegnerin sind unbekannt. Die minderjährigen Kinder rechtfertigen einen Abschlag in Höhe von 500,00 €, sodass abgestellt auf den 3-monatigen Bezug sich ein Streitwert von 4.500,00 € errechnet.
Der Versorgungsausgleich wird mit 1.000,00 € bewertet.
Somit wird der vorläufige Streitwert mit 5.500,00 € angegeben.
Der Gerichtskostenvorschuss wird mit beiliegendem Verrechnungsscheck in Höhe von 272,00 € entrichtet.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
kasmo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 21.05.2006, 17:02
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#3

18.10.2010, 11:28

Super :thx

Wir sollten mal ein Formularbuch anschaffen bzw. mein Chef sollte mir verraten, ob er eins hat...
Benutzeravatar
nephele
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1371
Registriert: 25.08.2008, 12:16
Beruf: Refa
Software: Andere

#4

18.10.2010, 11:32

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Die gemeinsamen, minderjährigen Kinder haben mit der Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ....., also im Bezirk des angerufenen Gerichts.
Bei der örtlichen Zuständigkeit musst du halt gucken, ob das in eurem Fall passt mit Abs. 1. Sonst eben das FamFG googeln und § 122 lesen :)
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
kasmo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 21.05.2006, 17:02
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#5

18.10.2010, 11:34

Das bekomme ich hin :D
Antworten