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repfiffi
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#1
20.09.2010, 14:26
Hallo Ihr Lieben,
heute ist irgendwie nicht mein Tag...folgender Sachverhalt:
Beschluss des Kammergerichts (II. Instanz
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
), dass gem. § 526 Abs. 1 ZPO Rechtsstreit an Berichterstatter XY übertragen wird.
Ist hiergegen die Rechtsbeschwerde möglich oder nix? Sind uns hier nicht ganz einig
LG
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
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domel 3008
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#2
20.09.2010, 17:41
27. Auflage des Zöllers, 2009 sagt zu § 526 ZPO folgendes:
Rn. 3: Die Übertragung steht im reinen, nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts.
Rn. 8: Auf die Übertragung auf den ER (Einzelrichter) oder deren Unterlassung kann die Revision [...] nicht gestützt werden. Der Beschluß selbst ist nicht anfechtbar.
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repfiffi
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#3
21.09.2010, 10:47
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
wird Chefe nicht so schmecken
Aber riesen
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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domel 3008
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