KfA für außerger. Verf., Mahnverf. und streitiges Verfahren

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Danniken81
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#1

18.08.2010, 08:33

Guten Morgen, ich habe mal wieder eine Frage:

Wir haben in einer Sache die Gegenseite außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Da keine Zahlung erfolgte, haben wir zunächst Mahnbescheid beantragt.
Dann hat die Gegenseite Widerspruch eingelegt und es ging ins streitige Verfahren.
Nun erging ein Urteil, wir haben gewonnen.

Ich verstehe jetzt nicht ganz, wie ich den KfA machen muss. Entstanden sind doch

GG 2300
VG 3305
VG 3100

Hilfeeeeeeeee :cry:
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Trynnchylld
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#2

18.08.2010, 08:35

Guten Morgen Danniken81,

im KFA haben die vorgerichtlichen Kosten (Geschäftsgebühr) nichts zu suchen. Diese müsste im streitigen Verfahren neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Ggf. ist dies im Rahmen des KFA lediglich bei der Anrechnung zu beachten.

Die Gebühren für das Mahnverfahren und das streitige Verfahren nimmst du normal im KFA auf, denke dabei noch jeweils an die Auslagenpauschale. Denn bei der Anrechnung von Mahnverfahren aufs streitige Verfahren bleibt dir die ja erhalten.
Lieber Gruß, Trynn

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Danniken81
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#3

18.08.2010, 08:45

Hallo Trynnchylld,

ja, die GG haben wir ja im streitigen Verfahren mit geltend gemacht.
Jetzt muss ich die ja auch in den KfA mit aufnehmen wegen der Anrechnung. Bin nur momentan etwas verwirrt, weil doch dann zwei Anrechnungen gemacht werden müssen. Ist das richtig?
*finchen*
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#4

18.08.2010, 08:48

Ja das ist richtig, du rechnest erst die Geschäftsgebühr auf die Mahnverfahrensgebühr an und dann die volle Mahnverfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV. Etwas verwirrend, aber so ist es gewollt.
Danniken81
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#5

18.08.2010, 09:03

Okaaaaaay, gut, dass ich gefragt habe.
Na, das lohnt sich ja mal richtig bei einem STW von 210,00 € :lol:
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Trynnchylld
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#6

18.08.2010, 09:56

:cry: das tut immer weh, wenn man die Rechnung dann sieht...
Lieber Gruß, Trynn

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