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Re: Forderunganmeldung bei Masseunzulänglichkeit

Verfasst: 21.12.2018, 10:12
von mücki
Guten Morgen,

das kommt darauf an: sofern der InsVw zunächst in den laufenden Vertrag eingetreten ist (§ 103 InsO), wären eure Forderungen Masseverbindlichkeiten, die ihr dann aber normalerweise nicht separat anmelden müsst.

Ist der Insolvenzverwalter nicht gem. § 103 InsO in den Vertrag eingetreten, habt ihr ein Problem, weil damit eure Forderungen zu "normalen" Tabellenforderungen werden.

P.S. Die MUZ-Anzeige wird jedem Massegläubiger zustellt und auch im Internet veröffentlicht.

Re: Forderunganmeldung bei Masseunzulänglichkeit

Verfasst: 21.12.2018, 20:03
von paralegal6
Masseschulden meldest du ja nicht zur Tabelle an sondern direkt beim Verwalter, das kostet folglich auch keine GK

Hat er denn das Mietverhältnis aus der Masse freigegeben? Dann würde er ja jetzt nicht kündigen, weswegen ich davon ausgehen würde, dass es Masseschulden sind
https://dejure.org/gesetze/InsO/109.html