Re: Forderunganmeldung bei Masseunzulänglichkeit
Verfasst: 21.12.2018, 10:12
Guten Morgen,
das kommt darauf an: sofern der InsVw zunächst in den laufenden Vertrag eingetreten ist (§ 103 InsO), wären eure Forderungen Masseverbindlichkeiten, die ihr dann aber normalerweise nicht separat anmelden müsst.
Ist der Insolvenzverwalter nicht gem. § 103 InsO in den Vertrag eingetreten, habt ihr ein Problem, weil damit eure Forderungen zu "normalen" Tabellenforderungen werden.
P.S. Die MUZ-Anzeige wird jedem Massegläubiger zustellt und auch im Internet veröffentlicht.
das kommt darauf an: sofern der InsVw zunächst in den laufenden Vertrag eingetreten ist (§ 103 InsO), wären eure Forderungen Masseverbindlichkeiten, die ihr dann aber normalerweise nicht separat anmelden müsst.
Ist der Insolvenzverwalter nicht gem. § 103 InsO in den Vertrag eingetreten, habt ihr ein Problem, weil damit eure Forderungen zu "normalen" Tabellenforderungen werden.
P.S. Die MUZ-Anzeige wird jedem Massegläubiger zustellt und auch im Internet veröffentlicht.