Forderunganmeldung bei Masseunzulänglichkeit

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Benutzeravatar
QuietscheEntchen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 62
Registriert: 14.12.2009, 14:44
Wohnort: Berlin

#1

28.07.2010, 15:16

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Insolvenzrecht (habe damit ansonsten nichts zu tun).

Also wir haben für unseren Mdt. einen Mahnbescheid (Juni 2010) erwirkt, gegen den auch kein Widerspruch eingelegt wurde. Unser Mdt. hat im letzten Jahr mehrmals den Schuldner gemahnt, letztmalig im Januar 2010. Jetzt habe ich erfahren, dass der Schuldner im Dezember 2010 Antrag auf Insolvenz beim Gericht eingereicht hat und der Insovenzverwalter im Juni (nach ergehen des Mahnbescheids) dem Gericht Masseunzulänglichkeit mitgeteilt hat. Kann mir jemand sagen, ob man hier noch etwas machen kann?
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#2

28.07.2010, 15:37

Meinst wohl Dezember 2009 Eröffnung??

Wegen Masseunzulänglichkeit, s. § 208 InsO:

§ 208
Anzeige der Masseunzulänglichkeit

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Kannst zwar die Forderung anmelden, aber ob das was bringt... Zumal der Prüfungstermin wahrscheinlich schon rum ist und du die Forderung nur nachträglich anmelden könntest, was Extra kostet...
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Benutzeravatar
QuietscheEntchen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 62
Registriert: 14.12.2009, 14:44
Wohnort: Berlin

#3

28.07.2010, 15:47

Danke erstmal für deine schnelle Antwort.

Klar sorry, meine natürlich Dezember 2009.

Kostet so etwas viel? Und ich dachte immer, dass der Schuldner verpflichtet ist, potenziellen Gläubigern seine Insovenz anzuzeigen. Wie gesagt, soetwas hatte ich bisher noch nicht.
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#4

28.07.2010, 15:48

Ist er auch, aber - naja - was will man sagen: zwischen sollen und machen gibt es oft gravierende Unterschiede....

Ich glaub EUR 15,00 GK und dann halt Eure Gebühren für die Anmeldung. Die "normale" Anmeldung kostet sonst keine GK.
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#5

28.07.2010, 15:52

§ 177
Nachträgliche Anmeldungen

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Benutzeravatar
QuietscheEntchen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 62
Registriert: 14.12.2009, 14:44
Wohnort: Berlin

#6

28.07.2010, 16:00

Ich danke dir vielmals, hast meinen Nachmittag gerettet.
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#7

28.07.2010, 16:06

Gern geschehen! Freut mich :D
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
BabyBen

#8

28.07.2010, 18:37

Wobei ich mir wirklich überlegen würde, ob ich die 15 EUR ausgebe. Denn wenn ein Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigt, gibt es in der Regel! keine Insolvenzquote. Dann sind die 15 EUR rausgeschmissenes Geld.
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#9

29.07.2010, 08:51

@BabyBen: Meinte ich ja - ob das was bringt ...?
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
GVZ-Schickerin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6772
Registriert: 14.01.2016, 15:59
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung

#10

21.12.2018, 08:54

Hallo zusammen,

muss dieses Thema mal aufgreifen.

Ich habe eine Firma, wo ich bereits meine Forderungen angemeldet habe. Das Mietverhältnis läuft allerdings noch, so dass jetzt der Verwalter es nach seinem Sonderkündigungsrecht gekündigt hat und eine Bestätigung haben will. Letzter Satz in dem Schreiben ist: "Es ist keine ausreichende Insolvenzmasse zur Deckung der Mietkosten vorhanden.". Daher rechne ich damit, dass er dem Gericht die Masseunzulänglichkeit über kurz oder lang anzeigen wird. Nun meine eigentliche Frage. Ich sollte aber dennoch meine Masseverbindlichkeiten aufgeben oder? Die Masseunzulänglichkeit könnte ja irgendwann u.U. aufgehoben werden, wobei ich denke, dass dies hier alles nichts mehr wird.

Liege ich richtig? Würdet Ihr die auch dennoch mit aufgeben?
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Antworten