Aufforderungsschreiben. Gebühren im Mahnverfahren

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bebos
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#1

10.05.2010, 20:42

hey und zwar lern ich gerade für unsere rvg arbeit morgen-.- wie ist das denn, welche gebühren bekommt der anwalt denn wenn er im mahnverfahren ein aufforderungsschreiben schreibt.

Also in meiner Aufgabe bekommt er eine 0,5 aber wieso? Wo finde ich das im RVG. Bekommt er bei einem Aufforderungsschreiben immer eine 0,5 auch wenns später ins streitige verfahren übergeht? Obwohl, dass mit dem Aufforderungsschreiben wär ja eine Rechnung für sich,ne? da ja streitige verfahren und davor mahnverfahren getrennt abgerechnet werden.... richtig? oder falsch:P

Lg
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Silvia
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#2

10.05.2010, 21:56

Hallo,

meinst Du eine 0,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG für das außergerichtliche Aufforderungsschreiben?
Der Satz der Geschäftsgebühr wird aus dem Rahmen zwischen 0,5 und 2,5 ermittelt unter Berücksichtigung der
Umfanges, der Schwierigkeit, ... der Angelegenheit.

Oder meinst du das gerichtliche Mahnverfahren?

Liebe Grüße
Silvia
bebos
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#3

10.05.2010, 22:01

Danke nein ich mein schon außergerichtlich, hab mich nur gefragt, wieso außgerechnet eine 0,5
SchalloHatzi

#4

01.06.2010, 14:25

Es wurde kein VB beantragt? Nur ein außergerichtliches Schreiben? dann ist es ja noch gar nicht ins Mahnverfahren übergegangen. Dann die normale Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG (0,5-2,5)

Wurde jedoch VB beantragt, gilt die 0,5 Gebühr gem. 3308 VV RVG.

Würd ich mal sagen
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Adora Belle
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#5

01.06.2010, 14:40

Wenn der RA trotz Mahnverfahrensauftrag nochmal außergerichtlich mahnt, kann er keine GG verdienen, sondern nur die VG fürs Mahnverfahren, §19 Ziff.1 RVG. Endigt der Auftrag dann z.b. durch Zahlung des Schuldners vorzeitig, ist nur die 3306 statt der 3305 verdient.

Liest Irgendeiner von Euch auch mal die Gebührenziffern? Das steht da alles drin.
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#6

01.06.2010, 14:42

Adora Belle hat geschrieben:Liest Irgendeiner von Euch auch mal die Gebührenziffern? Das steht da alles drin.
Etwas gereizt heute? :mrgreen:
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Adora Belle
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#7

01.06.2010, 14:53

8) Nee, gar nicht. Aber da steht ganz deutlich "wenn der Anwalt im Mahnverfahren ein Aufforderungsschreiben schreibt". Und dann wird spekuliert, ob das vorgerichtlich sein könnte, ein GG vielleicht, die VG für die Beantragung des VB ins Spiel gebracht...

Ich hab das Gefühl, daß bei der Ausbildung zu wenig vermittelt wird, wie man bei der Lösung einer solchen Aufgabe vorgeht. Und generell gab es heute einen Haufen so Fragen, wo ich mir denk - *grmpfl*, lest doch mal erstmal den Gesetzestext. Wenn danach noch was unklar ist, isses früh genug zum Fragen.

War natürlich nicht nett, das jetzt an dieser @TE auszulassen. :roll: Aber vielleicht hilfts ja doch...
SchalloHatzi

#8

01.06.2010, 15:18

[quote="Adora Belle"]8) Nee, gar nicht. Aber da steht ganz deutlich "wenn der Anwalt [b]im Mahnverfahren[/b] ein [b]Aufforderungsschreiben[/b] schreibt". Und dann wird spekuliert, ob das vorgerichtlich sein könnte, ein GG vielleicht, die VG für die Beantragung des VB ins Spiel gebracht...

Ich hab das Gefühl, daß bei der Ausbildung zu wenig vermittelt wird, wie man bei der Lösung einer solchen Aufgabe vorgeht. Und generell gab es heute einen Haufen so Fragen, wo ich mir denk - *grmpfl*, lest doch mal [b]erstmal[/b] den Gesetzestext. Wenn danach noch was unklar ist, isses früh genug zum Fragen.

War natürlich nicht nett, das jetzt an dieser @TE auszulassen. :roll: Aber vielleicht hilfts ja doch...[/quote]


VV 3306 RVG!!! Die Frage war blöd formuliert... man kann auch normal antworten.
SchalloHatzi

#9

01.06.2010, 15:25

[quote="Adora Belle"]Wenn der RA trotz Mahnverfahrensauftrag nochmal außergerichtlich mahnt, kann er keine GG verdienen, sondern nur die VG fürs Mahnverfahren, §19 Ziff.1 RVG. Endigt der Auftrag dann z.b. durch Zahlung des Schuldners vorzeitig, ist nur die 3306 statt der 3305 verdient.

Liest Irgendeiner von Euch auch mal die Gebührenziffern? Das steht da alles drin.[/quote]

:roll:
Das war ja meine Frage.Mir ist auch klar, dass er keine GG berechnen darf wenn er sich im MV befindet. Mir war aber nicht klar, DASS er sich im MV befindet, da es nicht üblich ist, ein Aufforderungsschreiben zu schreiben, WENN man sich im MV befindet. Hab ich echt noch nie gehört.
Erst LESEN dann ANTWORTEN! :auslach
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Adora Belle
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#10

01.06.2010, 15:54

@SchalloHatzi: Das ist eine Übungsaufgabe. Da passieren schon mal Sachen, die im richtigen Leben nicht üblich sind. Ebendeshalb muß man, wie Du richtig sagst, erst lesen, nämlich die Aufgabenstellung. Und daraus ergibt sich, daß es nix über GG oder VB-Beantragung zu spekulieren gibt. Schon gar nicht, wenn @bebos morgen eine Arbeit darüber schreibt. Die ist wahrscheinlich schon völlig neben der Spur. :?

Jedenfalls bleib ich dabei, Gesetzestext lesen spart manche Nachfrage. :mrgreen:
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