ich werde mal die Korrekturen in deinem Text vornehmen und dick markieren.
Falls noch jemand Fehler findet, bitte weiter korrigieren.Bine hat geschrieben:
Wir nehmen zum Hinweisbeschluss vom 13.12.2005 wie folgt Stellung:
Unseres Erachtens sind die Ansprüche noch nicht verjährt. Es ist erst seit dem Jahre 2004 ( Entscheidung des OLGH (was ist ein OLGH (?) ich kenne nur OLG)) möglich derartige Darlehensverträge entsprechend den Vorschriften des Hauses des Widerrufsgesetzes zu widerrufen. Daher kann die Verjährung der Rückzahlungsansprüche bezüglich der Zinsen erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem das Widerrufsrecht ausgeübt wurde.
Die weitergehend geltend gemachten Einwendungen aus einem verbundenen Geschäft sind ebenfalls nicht verjährt, da Einwendungen nicht verjähren. (wenn Punkt diktiert wird, schreibt man das nicht hin)
Im Übrigen sind wir der Meinung, dass mit dem Beschluss vom 13.12.2005 die richterliche Hinweispflicht weiter überspannt wird. Da die Einrede der Verjährung eine echte Einrede ist und von der Gegenseite geltend gemacht wurde, ist ohne das Erheben der entsprechenden Einrede eine Verjährung ohnehin nicht gegeben. Insofern ist der Hinweisbeschluss zum jetzigen Zeitpunkt unverständlich.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja