Zustellung und Fristenberechnung

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Gast

#1

23.01.2007, 15:48

Hallo zusammen,

wir haben für unseren Mandanten gegen einen Bescheid Widerspruch erhoben. Da jedoch unser Mandant im KH lag, konnten wir den Widerspruch nicht begründen und somit wurde er von der Berufsgenossenschaft zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid konnten wir innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einlegen. Der Bescheid trägt das Datum vom 09.11.06, eingegangen ist er bei uns am 13.11.06.

Demnach haben wir Klage am 13.12.2006 eingereicht.

Nun schreibt die BG das die Klage am 12.12.2006 hätte eingereicht werden müssen. Meine Chefin meint, daß bei solchen Bescheiden die 3-Tages-Zustellungsfrist gilt. Aber ein Bescheid kann doch nicht an einem Sonntag (12.11.2006) als zugestellt gelten, oder sehe ich das falsch??

Zu dem meinte sie, daß ich das hätte wissen müssen, daß man bei solchen Bescheiden die Frist anders berechnen muß. Ich habe das nicht in der Schule gelernt, hab das heute zum ersten mal gehört.

Könnt ihr mir weiterhelfen???
Jara
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1187
Registriert: 23.09.2005, 09:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Wohnort: NRW

#2

23.01.2007, 15:54

Von einer "Drei-TAges-Zustell-Frist" habe ich leider noch nie was gehört... ABer das heißt nix!

Also, ich nehme an, dass der Bescheid ohne EB oder besondere Zustellung kam, richtig?

Ich notiere bei solchen Zustellungen immer ab dem tag des Schreibens plus einem Tag, d. h. Zustellung OHNE EB und Unterschrift z. B. am 10. dann läuft die Frist bei mir ab dem 11.
Das mache ich deshalb, um eben genau solche Probleme zu vermeiden! (hab ich auch so gelernt, allerdings in der Kanzlei, nicht in der Schule!)

Aber sorry, eine Drei-Tages-Zustell-Frist kenn ich nicht...
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#3

23.01.2007, 15:55

Ich habe das auch nicht gelernt und auch noch nie was von gehört. Wäre aber schön, wenn jemand noch was dazu sagen könnte.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Gast

#4

23.01.2007, 15:59

Aber es kann doch nicht ne Frist an nem Sonntag zu laufen beginnen.
Benutzeravatar
Tigerentchen
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 500
Registriert: 09.12.2006, 19:50
Wohnort: Hamburg

#5

23.01.2007, 16:01

Dass die Frist anders berechnet wird, davon habe ich auch noch nichts gehört und von einer 3-Tage-Frist höre ich heute auch zum ersten Mal... Vielleicht weiß ja jemand Rat :roll:

Wenn der Bescheid tatsächlich an einem Sonntag als zugestellt gelten würde, würde die Frist m.E. ja auch erst am Montag aefangen zu laufen.
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Dark
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 22.01.2007, 10:38
Wohnort: Mötzingen

#6

23.01.2007, 16:13

Ja als bislang haben ich bei der Fristberechnung auch noch nie etwas von einer 3 Tagesfrist gehört. Hätte die Frist genauso wie du berechnet und notiert. Da an einem Sonntag ja nicht zugestellt werden kann und daher der Montag als Zustelltag gilt.
Jara
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1187
Registriert: 23.09.2005, 09:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Wohnort: NRW

#7

23.01.2007, 16:14

DAs Problem scheint hier einfach zu sein, dass die Zeit vom DAtum des Schreibens bis zur (angeblichen) Zustellung zu lang ist! Wie und ob das gesetzlich geregelt ist würd mich jetzt auch mal interessieren...

Den Stempel drei Tage vordrehen oder ähnliches kann ja schließlich jeder, also muss es ja was geben, wenn ohne EB oder Zustellungsurkunde zugestellt wird...
Gast

#8

23.01.2007, 16:19

Hab jetzt mal geschaut, was unter § 64 SGG steht. Diesen Paragraphen haben die nämlich zitiert und da steht:

SGG § 64
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Demnach hab ich die Frist doch richtig berechnet oder bin ich jetzt total von der Rolle???
Benutzeravatar
Lucilla
Forenfachkraft
Beiträge: 140
Registriert: 16.01.2007, 13:47
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Elmshorn

#9

23.01.2007, 16:19

Wenn der Tag des Fristablaufes auf einen Sonn- bzw. Feiertag fällt, dann nimmt man doch den nächsten Werktag als Tag des Fristablaufes.

Zumindest wurde mir das in der Berufschule so beigebracht und in der Kanzlei hat keiner widersprochen.
Ich weiche nicht zurück, ich nehme Anlauf...
Dark
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 22.01.2007, 10:38
Wohnort: Mötzingen

#10

23.01.2007, 16:26

Ja genau Lucilla du sagst es so stimmt es doch auch.
Antworten