Hallo zusammen!
Kann mir jemand sagen, wie ich Kostenfestsetzung für die Pflichtverteidigung beantragen muß? Und wie schreibt man das?
Danke!
KfA für Pflichtverteidigung
- Liesel
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In dem Verfahren gegen
XY
- Aktenzeichen:
wird beantragt,
nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf eines der angegebenen
Konten zu erstatten.
Die Richtigkeit nachstehender Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu den Vorschüssen wird versichert.
Ein Formularzwang für diesen Antrag besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1992, 683).
Leistungszeit:
berechnet nach § 49 RVG Prozesskostenhilfegebühren / Verfahrenskostenhilfegebühren
XY
- Aktenzeichen:
wird beantragt,
nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf eines der angegebenen
Konten zu erstatten.
Die Richtigkeit nachstehender Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu den Vorschüssen wird versichert.
Ein Formularzwang für diesen Antrag besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1992, 683).
Leistungszeit:
berechnet nach § 49 RVG Prozesskostenhilfegebühren / Verfahrenskostenhilfegebühren
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
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- Re1108
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Liesel hat geschrieben:berechnet nach § 49 RVG Prozesskostenhilfegebühren / Verfahrenskostenhilfegebühren
Da es hier um Pflichtverteidigergebühren geht, würde ich diesen Teil weglassen!
Der restliche Antrag ist aber in Ordnung.
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!
- Liesel
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Pflichtverteidigergebühren sind eine Art "Prozeßkostenhilfegebühren", daher nehme ich den Verweis auf § 49 RVG immer in den Antrag mit auf.
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- Re1108
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Hm, also der Meinung bin ich nicht.
Die Gebühren für den Pflichtverteidiger berechnen sich ja nicht nach nem Streitwert, sondern sind feste Gebühren. § 49 RVG verweist aber nunmal auf die entsprechenden Streitwerte und die sich daraus ergebenden Gebühren.
Die Gebühren für den Pflichtverteidiger berechnen sich ja nicht nach nem Streitwert, sondern sind feste Gebühren. § 49 RVG verweist aber nunmal auf die entsprechenden Streitwerte und die sich daraus ergebenden Gebühren.
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- Adora Belle
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Pflichtverteidigergebühren sind keine Prozeßkostenhilfegebühren. Die Beiordnung erfolgt völlig unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und dient der Verfahrenssicherung in Fällen der notwendigen Verteidigung. Außerdem, wie @Re1108 schon schrieb, entnimmst Du die PV-Gebühren der Anlage 1 und nicht dem §49. Ich halte den Hinweis daher auch für verfehlt.
- Liesel
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Daß die Beiordnung völlig unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erfolgt, ist schon klar. Okay, dann halt einfach den Verweis weglassen.
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