Örtliche Zuständigkeit - Aufgabe

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Stöffi
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#11

16.03.2010, 19:39

Ah ok. Vielen Dank schonmal. Ich hab mich hier auf § 36 ZPO bezogen. Da entscheidet das nächst höhere Gericht über die Zuständigkeit in bestimmten Fällen, wo ich mich jetzt frage, warum der Kläger das dann nicht entscheiden kann?!
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sunshine24
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#12

16.03.2010, 19:46

Den § kannte ich gar nicht. Aber da stehen ja die Fälle drin, in denen dann das nächst höhere Gericht entscheidet, weil das einfach der Kläger nicht entscheiden kann bzw. darf. Zum Beispiel ist in § 36 ja aufgeführt, dass dieses Gericht entscheidet, wenn mehrere Gerichte sich erstinstanzlich für unzuständig erklären, dann wenn man z. B. mehrere Beklagte haben, die unterschiedliche Gerichtsstände aufweisen (und kein besonderer Gerichtsstand gegeben ist) etc etc ... hast du ja bestimmt gelesen. Warum auch immer, ist aber so :wink:
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Stöffi
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#13

16.03.2010, 22:01

Und warum darf das dann der Kläger nicht wählen? Sonst könnte er ja einfach das Gericht wählen, was für ihn vorteilhafter wäre? Irgendwie hab ich grad nen Knoten im Kopf. Also die Fälle hab ich gelesen, aber der Sinn hat sich mir nicht ergeben. Der Kläger kann ja schließlich auch wählen, wenn verschiedene Gerichte zuständig sind.

Oh ich les grad, dass kannst du dir auch nicht erklären ;). Vll noch jemand eine Idee? Aber trotzdem schon mal vielen lieben Dank :)
Kathrin
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#14

17.03.2010, 09:11

Na es geht ja darum, wenn die erstinstanzlichen Gerichte alle sagen sie wären nicht zuständig (obwohl eine Zuständigkeit möglich wäre)...

Beispiel
Kläger K wohnt in Hamburg
Beklagter A in Aachen
Beklagter B in Berlin

Jetzt könnten also Aachen und Berlin zuständig sein, sagen beide aber sie wären es nicht. Was machste nun? Jetzt gehst ans nächsthöhere Gericht und sagst denen die sollen doch bitte festlegen, welches Gericht sich jetzt damit Beschäftigen MUSS. Du wolltest wählen, aber die Gewählten haben halt nicht mitgespielt. Dann muss von oben halt entschieden werden.
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#15

17.03.2010, 10:12

Kathrin: :zustimm

Da gehts nur drum ein Gericht für zuständig zu erklären, wenn es das selbst nicht so sieht. Normalerweise hat der Kläger die Wahlmöglichkeit, wenn mehrere Gerichte zuständig sind. Das hat im Übrigen auch Folgen: Wählt der Kläger ein von seinem und dem Beklagten-Wohnsitz entferntes Gericht, obwohl auch ein Näheres zuständig wäre, so sind Reisekosten z.B. nicht immer notwendig... aber das nur am Rande. Die Wahlmöglichkeit hat jedenfalls der Kläger ;)
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#16

17.03.2010, 10:54

Ja, das meinte ich ja, nur wenn das Gericht, welches der Kläger ausgesucht hat, sagt es sei unzuständig und ein weiteres mögliches, welches der Kläger als Zweitwahl gewählt hat auch, DANN kann bestimmt werden...
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#17

17.03.2010, 11:15

Phuul hat geschrieben:
cjdenver hat geschrieben:
was ich meine (und der lehrer wohl auch): melderecht ist nicht zwingend das recht das den wohnsitz definiert. vielleicht trägt das zu noch mehr verwirrung bei ;)
Was definiert denn dann den Wohnsitz?

Ich bin jetzt auch verwirrt *g* ...
§§ 7ff BGB
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