außerger. Kostenrechnung in Klageschrift?

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benny-lee
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#1

22.02.2010, 20:06

Hallo,

ich habe mal eine ganz dumme Frage. Unser Fachkundelehrer hat uns einige Klageschriften fertigen lassen. Einmal sagte er die Kostenrechnung gehört mit rein und einmal sagte er das es nicht so ist. Also das die außergerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung aufgeführt werden ist mir klar. Nur nicht ob die Rechnung mit rein gehört. Vielen Dank für eure Hilfe!

lg sandra
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sunshine24
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#2

22.02.2010, 20:20

Also, wenn man die GG mit einklagt, dann muss man das ja in der Klageschrift auch begründen. Und da schreiben wir dann so einen Standardtext und dann führe ich die Kostennote auf ... also z. B.

1,3 GG
Telekommunikationspauschale
Zwischensumme netto
19 % MwSt.
Gesamt brutto

Ich kopier mir das immer von der Rechnung raus und füge das in die Klageschrift dann ein - bei der Begründung halt ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Sam29

#3

22.02.2010, 20:58

Wie, dass die Rechnung mit reingehört?

Entweder klagt man Sie als Forderung mit ein, wird begründet und als Beweis, dass Aufforderungsschreiben beigefügt oder Ihr klagt ein, dass der Kläger von der Zahlung freigestellt wird, dann wird ebenso begründet und ausgeführt, welchen gebührensatz in welcher Höhe zu welchem GW angefallen ist.
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sunshine24
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#4

22.02.2010, 21:36

Das mit der Freistellung habe ich noch nie gemacht, Probleme gab es damit auch noch nie ... wir schreiben in den Klageantrag immer nur "Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € xy zu zahlen." Oder so ähnlich halt ... aber ich hab so viel ich weiß noch nie ein Aufforderungsschreiben als Beweis aufgeführt ...
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benny-lee
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#5

24.02.2010, 20:46

ok, vielen Dank! Damit ist meine Frage beantwortet!

lg :D
Sam29

#6

25.02.2010, 08:06

Nebenforderungen müssen genauso begründet und bewiesen werden, wie der Hauptanspruch an sich.
Je nach Richter, kannst Du Glück aber auch Pech haben. Also lieber gleich am Anfang richtig machen, statt sich hinterher rumprügeln zu müssen.
Der Freistellungsanspruch geht auch in einen Zahlungsanspruch über, wenn explit der Gegner zu erkennen gegeben hat, dass er hier zur Zahlung oder Leistung nicht bereit ist, auch ohne Fristsetzung. Dies aber muss genauso begründet werden.
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