Berufungsfrist

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ellimorelli
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#1

18.01.2010, 10:15

Hallo

Eigentlich ist das Thema schon oft behandelt worden, aber ich hab trotzdem nochmal ne spezielle Frage dazu.

Wir wurden zum Beginn des Jahres angeschrieben für ein Ehepaar gegen ein Urteil Berufung einzulegen. Das Urteil wurde nicht mitgeschickt. Nach Aufforderung zur Übersendung des Urteils erfolgte das bis heute nicht.

Das Urteil wurde laut dem Schreiben der Mdt. am 23.12. verkündet. Ich weis auch nicht, ob und wann es ihr zugestellt wurde.

Wir würdet ihr nun die Frist eintragen? Ich hab diese vorsichtshalber bis 25.01.2010 eingetragen. (23.01. ist ein Samstag) Ist das korrekt oder falsch?
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schneewittchen1984
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#2

18.01.2010, 10:18

Na, solange ihr kein Zustelldatum habt, müsst ihr euch ja daran orientieren, wann es verkündet wurde. Von daher ist das soweit schon richtig.
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ellimorelli
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#3

18.01.2010, 10:19

Danke Schneewittchen. Dann bin ich doch nicht blöde.
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gkutes

#4

18.01.2010, 10:22

die Mandanten haben das Urteil aber schon??
Für die Frist würd ich jetzt auch erst mal den 25.01. hernehmen. Aber jetzt auch schleunigst noch mal die Mandanten anrufen und/oder nen Brief schreiben, dass die Frist ausläuft
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schneewittchen1984
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#5

18.01.2010, 10:25

gkutes hat geschrieben:Aber jetzt auch schleunigst noch mal die Mandanten anrufen und/oder nen Brief schreiben, dass die Frist ausläuft
:zustimm Ohne Urteil könnt ihr zwar die Berufung fristwahrend einlegen, aber mit der Begründung wird s dann schwierig, so ganz ohne Anhaltspunkte... :lol:
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ellimorelli
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#6

18.01.2010, 10:25

bin ich gerade drüber das zu tun @ gkutes :)

ich weis eben nicht ob die Mandanten das Urteil schon haben
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gkutes

#7

18.01.2010, 10:55

peinlich wirds auch, wenn man gegen ein Urteil Berufung einlegt, das noch gar nicht zugestellt ist =)
cjdenver
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#8

18.01.2010, 11:12

peinlich wirds auch, wenn man gegen ein Urteil Berufung einlegt, das noch gar nicht zugestellt ist =)
warum denn? Den Tenor sieht man ja schon im Sitzungsprotokoll, und die Berufungsschrift muss ja noch keine Begründung enthalten... ;)
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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ellimorelli
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#9

18.01.2010, 11:23

ich hab jetzt das Schreiben an die Mandantschaft rausgeschickt in der Hoffnung die schicken das Urteil her oder melden sich zumindestens mal.
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Kasimir1603
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#10

18.01.2010, 11:33

Und warum ruft man nicht mal beim Gericht an und fragt nach? Da habsch die antwort binnen 2 Minuten, Post dauert wieder und ehe sich Mandant meldet dann auch nochmal.
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





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