Wieder mal meine Arzt-Mandate.
Bei der Berechnung der Verzugszinsen gilt ja = 5% bei Verbrauchern
8% bei Geschäftsleuten
Gilt mein Mandant Arzt als Geschäftsmann ? Darf ich hier 8% Punkte über dem Baiszinssatz verlangen?
Wer hat Erfahrung damit ?
Ist ein Arzt Geschäftsmann ?
- Curry
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Hier § 13 BGB:
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
Bei Verbrauchern gelten 5 % über Basiszinssatz, bei Nichtverbrauchern 8 %. Ein Arzt ist kein Verbraucher, da er ein Rechtsgeschäft aufgrund seiner gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Also kannst du hier 8 % über Basiszinssatz verlangen.
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
Bei Verbrauchern gelten 5 % über Basiszinssatz, bei Nichtverbrauchern 8 %. Ein Arzt ist kein Verbraucher, da er ein Rechtsgeschäft aufgrund seiner gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Also kannst du hier 8 % über Basiszinssatz verlangen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- Sandra S.
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Die 8 % über Basiszinssatz kann man doch nur berechnen, wenn ein Handelsgeschäft nach dem HGB vorliegt, also wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind. Oder hab ich das jetzt komplett falsch verstanden?
Und zählt denn ein Arzt als Kaufmann nach dem HGB??? Dachte immer, das ist eine selbständige Tätigkeit, ähnlich wie beim RA. Zumindest ist es doch keine gewerbliche Tätigkeit (das ist doch die Voraussetzung dafür, dass man als Kaufmann zählt).
Und zählt denn ein Arzt als Kaufmann nach dem HGB??? Dachte immer, das ist eine selbständige Tätigkeit, ähnlich wie beim RA. Zumindest ist es doch keine gewerbliche Tätigkeit (das ist doch die Voraussetzung dafür, dass man als Kaufmann zählt).
Liebe Grüße
von Sandra
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- Curry
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Oh, natürlich kann man nur 8 % über Basiszinssatz nehmen, wenn kein Verbraucher am Rechtsgeschäft beteiligt ist. Das habe ich gar nicht geschrieben...
Ich habe gelernt, dass die 8 % angesetzt werden können, wenn kein Verbraucher am Rechtsgeschäft beteiligt gewesen ist. Die Definition von Verbraucher habe ich oben ja schon aufgeführt.
Ein Arzt ist meiner Meinung nach selbständig, deshalb ist er als Nichtverbraucher anzusehen, wenn er im Zuge seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wenn zwei Nichtverbraucher an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, dann kann man 8 % ansetzen.
Ich habe gelernt, dass die 8 % angesetzt werden können, wenn kein Verbraucher am Rechtsgeschäft beteiligt gewesen ist. Die Definition von Verbraucher habe ich oben ja schon aufgeführt.
Ein Arzt ist meiner Meinung nach selbständig, deshalb ist er als Nichtverbraucher anzusehen, wenn er im Zuge seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wenn zwei Nichtverbraucher an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, dann kann man 8 % ansetzen.
Curry
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Ich würde dem auch zustimmen. Wobei ich mir nicht so wirklich sicher bin. Was ist denn mit dem Vorsteuerabzug?! Wenn man einen MB macht, fallen da ja auch Mwst an. Wir nehmen hier immer nur 5 % über B.-Satz. Damals in der Ausbildungskanzlei haben wir das auch so gemacht, nie den höheren Zinssatz genommen.
Oder bin ich grad vollkommen woanders?
Oder bin ich grad vollkommen woanders?
- Sandra S.
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Mmh, also nochmal zusammengefasst:
Es müssen also beide Beteiligten "Nicht-Verbraucher" (Verbraucher = § 13 BGB) sein, damit man Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins geltend machen kann. Steht auch so in § 288 II BGB.
Das mit dem Kaufmann gem. HGB nehme ich hiermit zurück, hab da wohl irgendwas verwechselt
Was Nina meinte ist wohl, dass ein Arzt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Deswegen wird die Mehrwertsteuer auf RA-Kosten auch bei der Gegenseite mit geltend gemacht.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung ja oder nein hat aber nichts mit der Höhe der Verzugszinsen zu tun.
Es müssen also beide Beteiligten "Nicht-Verbraucher" (Verbraucher = § 13 BGB) sein, damit man Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins geltend machen kann. Steht auch so in § 288 II BGB.
Das mit dem Kaufmann gem. HGB nehme ich hiermit zurück, hab da wohl irgendwas verwechselt
Was Nina meinte ist wohl, dass ein Arzt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Deswegen wird die Mehrwertsteuer auf RA-Kosten auch bei der Gegenseite mit geltend gemacht.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung ja oder nein hat aber nichts mit der Höhe der Verzugszinsen zu tun.
Liebe Grüße
von Sandra
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- stein
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Also darf ich 8% Punkte über Basiszinssatz nehmen ?
Ist mir jetzt immer noch nicht so ganz klar.
Ich hasse dieses juristendeutsch, dass versteht doch keiner. Jedenfalls ich nicht.
Und kann mir jemand erklären, wenn Arzt sagt er ist "nicht Vorsteuerabzugsberechtigt" schreibe ich ihm dann Rechnungen mit MwSt. oder ohne?
Ich kapier das nicht.
Ist mir jetzt immer noch nicht so ganz klar.
Ich hasse dieses juristendeutsch, dass versteht doch keiner. Jedenfalls ich nicht.
Und kann mir jemand erklären, wenn Arzt sagt er ist "nicht Vorsteuerabzugsberechtigt" schreibe ich ihm dann Rechnungen mit MwSt. oder ohne?
Ich kapier das nicht.
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- Pepsi
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ist der Gegner auch KEIN Verbraucher? dann nimmst du 8 %
das mit dem vorsteuerabzug ist folgendermaßen:
wenn der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss er die MwSt allein bezahlen (kriegt IMMER ganz normale ne Rg mit MwSt)
der Gegner bekommt ja entweder ne Kopie von dieser Rg oder ne sogenannte Kostenaufstellung (also keine vollwertige Rg).. so der Gegner muss nun den Rgbetrag OHNE MwSt also netto an den Mdt erstatten... der Mdt bezahlt im Gegenzug dazu an euch dann die (noch fehlende) MwSt.. das hat den Hintergrund, weil der Mdt die Steuer ja beim Fiamt wieder kriegt (vorsteuerabzug)
ich hoffe es war einigermaßen verständlich.. aber das thema hatten wir schon öfters.. ansonsten bitte ich dich n neuen Thread dafür aufzumachen, da das ja nicht mehr zum Thema passt..
das mit dem vorsteuerabzug ist folgendermaßen:
wenn der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss er die MwSt allein bezahlen (kriegt IMMER ganz normale ne Rg mit MwSt)
der Gegner bekommt ja entweder ne Kopie von dieser Rg oder ne sogenannte Kostenaufstellung (also keine vollwertige Rg).. so der Gegner muss nun den Rgbetrag OHNE MwSt also netto an den Mdt erstatten... der Mdt bezahlt im Gegenzug dazu an euch dann die (noch fehlende) MwSt.. das hat den Hintergrund, weil der Mdt die Steuer ja beim Fiamt wieder kriegt (vorsteuerabzug)
ich hoffe es war einigermaßen verständlich.. aber das thema hatten wir schon öfters.. ansonsten bitte ich dich n neuen Thread dafür aufzumachen, da das ja nicht mehr zum Thema passt..