Vollstreckbare Ausfertigung an Gegenseite schicken

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Brightstar
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#1

21.10.2009, 18:38

Hallo,

wenn wir eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils bekommen haben
ohne sie beantragt zu haben und der Gegner zahlt und verlangt die
Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung - schickt man die per
Einschreiben oder EB oder normalem Brief?

Was kann passieren, wenn der Brief nicht ankommt (oder der Gegner dieses behauptet)?

vielen Dank für Antwort
und viele Grüße
Brightstar
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charly03
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#2

21.10.2009, 18:40

Erstmal :welcome hier!

Ich schick die vollstreckbaren Ausfertigungen entwertet mit normaler Post raus.
Was hätte der Schuldner davon, wenn er behauptet, er hätte den Titel nicht bekommen?
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
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Bino
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#3

21.10.2009, 18:41

:welcome

:zustimm Charly, wir schicken das auch mit normaler Post.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Sonnenkind
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#4

21.10.2009, 18:42

Hallo und herzlich Willkommen!
Wir schicken den Titel auch nur mit einem normalen Brief zurück.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Brightstar
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#5

21.10.2009, 19:07

Vielen Dank für die vielen schnellen Antworten, dann weiß ich morgen Bescheid! :)

Was hätte der Schuldner davon zu behaupten, er habe es nicht bekommen - ich hatte gedacht, vielleicht könnte er sonst unseren Mandanten verklagen, die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben und der (bzw. wir) könnten nicht beweisen, dass sie rausgeschickt wurde - man muss ja so vieles mit Einschreiben etc. verschicken, weil viele Leute einfach behaupten, sie hätten Briefe nicht bekommen...
Randfichte72
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#6

21.10.2009, 20:00

Also wir schicken den entwerteten Titel (Entwertung ist wichtig, sonst könnte ja ein anderer daraus die ZV betreiben...) mit normaler Post an den Schuldner. Ich habe noch nicht erlebt, dass ein Schuldner sagt, er hätte dies nicht bekommen.
Schnuffi

#7

21.10.2009, 20:12

alles andere wäre ja auch Geld aus dem fenster schmeißen.. anfangen kann der mit dem titel ja eh nichts.. wir machen auch immer normale post.. reicht vollkommen aus..

anders wäre es, wenn du titel an Mandanten schickst und schreibst, erhalten sie titel zur verwahrung, derzeit nichts holen.. da würde ich ggf. nicht nur normalen brief wählen.
Brightstar
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#8

21.10.2009, 20:24

Randfichte72 hat geschrieben: (Entwertung ist wichtig, sonst könnte ja ein anderer daraus die ZV betreiben...)
Oh, guter Hinweis! Wenn ich das hier im Forum richtig gesucht habe: erste Seite durchstreichen und "entwertet" drauf schreiben, richtig?
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charly03
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#9

21.10.2009, 20:27

"entwertet" oder "bezahlt" Ein bestimmtes Wort ist nicht vorgeschrieben.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
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domel 3008
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#10

24.08.2010, 16:01

Ich klink mich hier mal mit ein.

Wir haben eigentlich häufig vollstreckbare Ausfertigungen, aber die Gegner kommen selten (also bisher eigentlich noch nie) auf die Idee - oder wissen es gar nicht - daß wir die vollstreckbare Ausfertigung des Titels entwertet rausgeben müssen.
Ja, müssen wir denn überhaupt? Ich finde leider nichts dazu in der ZPO und nur 371 BGB sagt was zu Schuldscheinen, aber kann ich das auch auf alle vollstreckbaren Titel anwenden oder wo kann ich das genauer nachlesen.

liebe Grüße :)
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