Hallo alle zusammen!!!
Wir haben Scheidungsantrag gestellt. Dann haben wir den Scheidungsantrag zurückgenommen und mit der Mdtin. ne 1,3 VerfG abgerechnet.
Nach kurzer Zeit haben wir wieder Scheidungsantrag gestellt.
Hier meine Frage:
Kann ich die 1,3 VerfG nun nochmal abrechnen, für den zweiten Antrag?
Und wo steht das etwa im RVG-Kommentar???
Danke schon mal für Eure Hilfe!!!
LG
Rücknahme des Scheidungsantrages
- claudiwitten
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So aus dem Bauch raus würde ich die VG noch mal berechnen. Die Mandantin wird ja sicher über Kostenfrage vor Rücknahme des Scheidungsantrages informiert worden sein. Eine Kommentar-Info habe ich leider dazu nicht.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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- claudiwitten
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Denke ich nämlich auch, aber ich brauch nen klaren Beweis - schwarz auf weiß!
Aber trotzdem danke für deine Mühe.
BITTE MEEEEHR ANTWORTEN *G*
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Wenn ihr einen neuen Antrag stellt, ist das dich wieder eine neue Angelegenheit... Theoretisch legt man ja auch eine neue Akte an und es gibt bei Gericht ein neues Aktenzeichen, also fällt doch auch die 1,3 VG wieder an... Wo das "schwarz auf weiß" steht weiß ich jetzt leider nicht, aber vielleicht reicht diese Argumentation...
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Wenn Mdt. sagt: "Sache erledigt, bitte abrechnen", dann ist der Auftrag beendet. Kommt Mdt. wieder und sagt, "nee, will jetzt doch die Sache durchziehen, ich erteile euch einen neuen Auftrag", dann ist das auch ein neuer Auftrag, der wieder abzurechnen ist, § 15 I RVG.
Allerdings solltet ihr hier noch prüfen, was es mit § 15 V RVG hier auf sich hat. Der Anwalt kann die geforderten Gebühren nur einmal erhalten, es sei denn es sich 2 volle Kalenderjahre ins Land gegangen. Dann entstehen die Gebühren neu.
Ich vermute bald, dass gem. § 15 V RVG ihr die Gebühren nicht noch einmal mit der Mdt. abrechnen könnt.
Ich hoffe, das hilft erst einmal weiter.
Allerdings solltet ihr hier noch prüfen, was es mit § 15 V RVG hier auf sich hat. Der Anwalt kann die geforderten Gebühren nur einmal erhalten, es sei denn es sich 2 volle Kalenderjahre ins Land gegangen. Dann entstehen die Gebühren neu.
Ich vermute bald, dass gem. § 15 V RVG ihr die Gebühren nicht noch einmal mit der Mdt. abrechnen könnt.
Ich hoffe, das hilft erst einmal weiter.
- claudiwitten
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Danke danke danke. Das war ne Hilfe )
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Ich denke auch wie 188F, dass die Gebühren nicht noch einmal gefordert werden können. Es sei denn, die alte Angelegenheit ist über 2 Jahre alt.
[color=#FF0000]LG, Sabrina[/color]
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