H i l f e drinend - ich soll die Kosten f. e. Pfüb ausrechne

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stein
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#1

29.11.2006, 08:14

Chef sagte ich soll die Kosten für den Pfüb ausrechnen.
Oh Gott, der weiß gar nicht - was nich N I C H T kann.
Könnt ihr mir sagen, was ich jetzt tun muss.
Was heißt das Kosten für Pfüb ausrechnen ??????????????? :titanic


:oops: :oops: :oops: :oops: :oops: :oops: :oops: :oops: :oops:
Gast

#2

29.11.2006, 08:18

Meint er jetzt die RA-Kosten für den PfÜB (so würde ich es verstehen) oder will er eine komplette Forderungsaufstellung?

RA-Kosten werden ja mit einer 0,3 Gebühr berechnet.

Nebenbei was will er denn damit? Einfach nur wissen?
Bärchen

#3

29.11.2006, 08:18

Guten Morgen!

Er meint wahrscheinlich, dass du ihm aufschlüsseln sollst, was für RA-Kosten und GK für den Pfüb entstehen würden, wenn ihr ihn beantragen solltet.

Du musst die Hauptforderung, die Zinsen auf die Hauptforderung, die bisher entstandenen Kosten sowie die Kostenzinsen zum heutigen Tag zusammenrechnen, dann hast du den Gegenstandswert, wonach zu die RA-Kosten Nr. 3309 (müsste das sein) VV RVG ausrechnen kannst. Hinzu kommen noch die 15,00 € GK und schon habt ihr die Kosten für den Pfüb.

So verstehe ich Deinen Chef zumindest.

Gruß Nina
Feierabend
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#4

29.11.2006, 08:27

Ich schließe mich dem von Nina an. Würd ich auch so verstehen und so erledigen! Frag doch einfach, für wen er diese Info braucht. Mein Chef will das manchmal für die Mandanten wissen, die ab und an in "Vorkasse treten".
Viele Grüße, Manu
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Curry
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#5

29.11.2006, 08:29

Ich würde das auch so verstehen.

Die Aufstellung würde ich auch so machen und dann meinem Chef vorlegen. Wenn er noch was anderes will, dann wird er es schon sagen.
Curry

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stein
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#6

29.11.2006, 08:34

Also er will wenn Beklagter nicht zahlt Pfüb machen und ich soll den schon mal ausrechnen.
Fall:
Es liegt ein Versäumnisurteil vor.
die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.099,95 € Nettovergügung für den Monat Juni und Juli 2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen.
Streitwert 13.799,92 €.
Verkündet am 04.09.2006
zugestellt wurde es dem Beklagten am 15.09.2006
Es ist vermerkt = Vorstehende Ausfertigung bla bla (das ist doch dann die Klausel) Richtig ???
Ich komme euch bestimmt voll Banane vor, aber ich hab echt keinen Plan mehr von dem, was ich vor 23 Jahren mal gelernt habe.
Bitte helft mir.
Von welchem Datum aus muss ich denn überhaupt die Zinsen berechnen ?
Die Sache war eine PKH Sache und wir haben hier schon € 559,82 vom Arbeitsgericht erhalten (Honorar) hilft euch das ???
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Curry
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#7

29.11.2006, 08:42

Steht denn nicht im Urteil drin, ab wann die Zinsen laufen? Ansonsten würde ich sagen, ab da wo der Lohn fällig war. Im Zweifel ab Verkündigung des Urteils.

Streitwert wäre dann 2.099,95 EUR + bisherige Kosten + Zinsen. Bisherige Kosten sind aber wahrscheinlich noch nicht entstanden.

Vorstehende Ausfertigung wird zum Zwecke der ZV erteilt - ja das ist die Klausel.
Curry

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#8

29.11.2006, 08:46

Nein, von Zinsen steht nix im Titel.

Warum ist der Streitwert denn nicht € 13.799,92 ?
Steht doch so im Versäumnisurteil drin - hab ich doch oben auch schon geschriebe-
Ich versteh das grade gar nicht - mit dem Streitwert ?????
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#9

29.11.2006, 08:47

tja, Zinsen habt ihr wohl nicht geltend gemacht, zumindest stehen da keine.. dann kannste auch keine geltend machen

also wie die anderen schon gesagt haben, rechnest du die komplette Forderung mit Stand von heute aus, also den Betrag den du auch pfänden würdest, daraus 0,3 und 15 € GK

der Streitwert ist nur für das Gerichtsverfahren für die Abrechnung

beim PfÜB oder überhaupt bei Vollstreckungen rechnet man immer das was du pfänden willst/sollst als Wert für die Kostenberechnung und zwar an dem Tag wo du die jeweilige Maßnahme machst..
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#10

29.11.2006, 08:49

Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem dreifachen Lohn für die Kündigungsschutzklage sowie dem ausstehenden Lohn. Du machst ja nur den PfÜb in Höhe von 2.099,95 EUR über den Lohn, den du beitreiben möchtest. Also kannst du auch nur dies als Gegenstandswert nehmen.
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