Berufung wurde v. geg. RA. als unzulässig verworfen ....

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stein
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#1

28.11.2006, 10:35

Hallo guten Morgen,

muss ich eine Frist eintragen, wenn der geg. RA. schreibt "die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen"
Gast

#2

28.11.2006, 11:09

Nein, da musst du auf die Entscheidung des Gerichts warten. Wenn das Gericht die Berufung verwirft, dann sofortige Beschwerde, Frist: zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
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Curry
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#3

28.11.2006, 11:10

Also ich denke, dass das Gericht entscheiden wird, was als nächstes passieren soll. Wenn das Gericht keine Frist mitgeteilt hat, dann denke ich nicht, dass eine Frist zu notieren ist.
Curry

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Jennymäusle
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#4

28.11.2006, 11:51

Der gegn. RA beantragt ja nur, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Das ist ja damit noch nicht geschehen. Erst wenn du vom Gericht einen Beschluss bekommst, in dem drin steht, dass die Berufung als unzlässig verworfen wird, musst du die Frist notieren.

Lg Jenny
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