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Geschäftsgebühr für den Gegner

Verfasst: 05.08.2009, 16:20
von iri
Hallo Allerseits!

Wir haben da so einen Fall: Wir haben die Gegenseite außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Deren Anwalt hat den Anspruch mit einem außergerichtlichen Schreiben abgelehnt. Daraufhin haben wir Klage erhoben. Die Klage wurde abgewiesen. Wir tragen die Kosten. Die festgesetzten Kosten haben wir bezahlt. Nun fordert uns der Gegenanwalt auf zur Zahlung der 0,65 Geschäftsgebühr, die für sein außergerichtliches Ablehnungsschreiben entstanden ist. Ist das so korrekt? Muss unsere Mandantschaft das zahlen?

Danke im Voraus!!!

Verfasst: 05.08.2009, 16:26
von JonesJess
Das ist leider korrekt! Ihr bzw. der Mandant hat die Kosten zu tragen, die der Gegenseite entstanden sind.

Verfasst: 05.08.2009, 16:26
von rebru82
Nach meiner Meinung hätte die Gegenseite die Geschäftsgebühr mit einer Widerklage geltend machen müssen. Jetzt nachträglich, nachdem das Urteil gefallen ist, die Gebühr noch zu fordern, können sie nicht.

Ich gehe mal davon aus, dass die andere Hälfte der Geschäftsgebühr im KFA berücksichtigt wurde aufgrund der Anrechnung. Wenn dann vergessen wird, die anteilige Geschäftsgebühr durch Widerklage geltend zu machen, ist es halt Pech. So einen Fall hatte ich aber noch nicht.

Vielleicht hat jemand anderes da mehr Erfahrung.

Verfasst: 05.08.2009, 16:36
von nicole73
aber ich hatte so einen Fall schon einmal.

Ich kann dir aus Erfahrung empfehlen, wenn du die Gegenseite anrufst und eine Vereinbarung trifft, dass ihr euch irgendwo in der Mitte der halben Gebühr trefft, wird das die gegenseite defenitiv nicht ausschlagen.

Glaub mir, es wird funktionieren; die gegenseite ist nicht an einer weiteren Klage interessiert, nur wegen der halben GG.

Verfasst: 05.08.2009, 16:50
von iri
das sind eh nicht mal 150 €...ich denke auch nicht, dass die deswegen klagen....aber trotzdem wäre es interessant zu wissen, wie das tatsächlich ist... :roll:

Verfasst: 05.08.2009, 19:23
von Adora Belle
Gibt es überhaupt eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz dieser Kosten? Nur wegen unberechtigter Inanspruchnahme können die Kosten nicht verlangt werden. Das ist Lebensrisiko.

Verfasst: 21.09.2009, 22:41
von Tivi29
Hallöchen.
Ich habe auch so einen ähnlichen Fall. Nur bei mir wurde die Geschäftsgebühr nicht mit eingeklagt. Wir haben uns im Klageverfahren verglichen. Die Kosten wurde gequotelt.
Nun stellt die Gegenseite Kostenausgleichungsantrag mit einer 0,65 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr. Gleichzeitig stellt sie uns die 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung.
Ist das richtig?
Vor allem nimmt sie die Geschäftsgebühr über einen höheren Streitwert als das wie Gericht festgesetzt.

Verfasst: 22.09.2009, 11:20
von ReNoJessy
Das finde ich jetzt natürlich interessant oO Natürlich stehen im die außergerichtlichen Kosten zu, sie sind ja auch entstanden aber meiner Ansicht nach müssen sie entsprechend im gerichtlichen Verfahren mit aufgenommen sein - wie angesprochen Widerklage.

Der GW der Geschäftsgebühr kann durchaus größer sein, denn die Streitwertfestsetzung des Gerichts hat ja nichts mit dem außergerichtlichen Verfahren zu tun und ist demnach auch nur nach dem Wert zu berechnen, wonach die 1,3 GG 2300 entstanden ist.

Wenn das allerdings gehen würde, dass man die Kosten nach dem gerichtlichen Verfahren für das außergerichtliche noch geltend macht und der die auch bezahlen muss.. öh.. klingt genauso logisch..

Ich bin auf weitere Antworten gespannt.. oO

Verfasst: 22.09.2009, 11:56
von lady_lydili
aber habt ihr noch nichts von § 15 a gehört? gerade deshalb ist eine widerklage ja nicht mehr nötig!

Verfasst: 22.09.2009, 11:59
von Tivi29
Wieso denn Widerklage? Die Gegenseite hat doch gar keinen außergerichtlichen Verzugsschaden geltend gemacht, zumindest in der Klage nicht!!!
Jetzt nachdem der Rechtsstreit beendet ist, will die Gegenseite von uns den Verzugsschaden haben.
Ist das nicht deren Pecht, wenn sie die GG vergessen haben?