Ablauf: Berufung

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Little REFA
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#1

16.07.2009, 19:41

Hallo ihr Lieben, ich habe ein ganz großes Problem und zwar ist es so, dass ich nicht genau weiß, wie so eine Berufung überhaupt praktisch funktioniert.

Die Gegenseite hat Berufung eingelegt und darüber wurden wir mit EB informiert. Jetzt habe ich einfach mal eine Frist zur Verteidigungsanzeige eingetragen. Das ist denke ich auch richtig gewesen, aber wir müssen doch jetzt bestimmt auch erwidern, oder? Wenn ja, innerhalb welcher Frist?

Danke, wär nett, wenn ihr mir helfen könntet...

lg
Ernie

#2

16.07.2009, 19:45

Habt Ihr nur die bloße Berufungsschrift erhalten oder bereits die Berufungsbegründung?
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Bino
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#3

16.07.2009, 19:45

Ihr müsst erst erwidern, wenn Euch auch die Berufungsbegründung zugestellt wurde.

Wenn Ihr bis jetzt nur die Berufungsschrift an sich habt, könnt Ihr Euch zwar schon melden, MÜSST aber theoretisch noch nicht. Wenn Euch die BerufungsBEGRÜNDUNG zugestellt wird, setzt Euch das Gericht eine Frist für die Erwiderung.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#4

16.07.2009, 19:49

Wenn Euch die BerufungsBEGRÜNDUNG zugestellt wird, setzt Euch das Gericht eine Frist für die Erwiderung.
:zustimm
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Little REFA
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#5

16.07.2009, 19:52

Also erstmal nur die Einlegung der Berufung.

Aber war es richtig, dass ich die Frist zur Verteidigungsanzeige eingetragen habe, oder mache ich mich im Büro zum Volldeppen?
Ernie

#6

16.07.2009, 19:56

Das ist jetzt Auslegungssache: Man kann Dich zum Volldeppen erklären oder es aber auch so sehen, dass Du vorausschauend lieber eine Frist zuviel als eine zu wenig einträgst! Aber eigentlich hättest Du diese Frist zur Verteidigungsanzeige nicht notieren müssen.
Little REFA
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#7

16.07.2009, 20:04

Na, dann ist es vielleicht besser, wenn man die vorausschauende AZUBINE ist. Kommt dann zunächst wohl auf die Laune des Chefs an, wenn er das Unglück bemerkt...

Vielen Dank Leute, ihr habt mir sehr weitergeholfen.

lg
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Bino
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#8

16.07.2009, 20:09

Na ein Unglück ist es ja nicht, wenn Du eine Frist zu viel notierst. Aber wie Ernie schon geschrieben hat, Du hättest keine notieren müssen.
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#9

11.04.2024, 12:32

hi, blöde Frage: also wenn ich vor der Begründung die Berufung zurück nehme, dann dürften doch bei der Gegenseite noch keine Kosten entstanden sein?
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sansibar
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#10

11.04.2024, 12:35

Meiner Meinung nach könnte die Gegenseite trotzdem Kostenantrag über die vorzeitige Erledigung stellen, weil sie ja die Berufung an den Mandanten weitergeleitet und ihn ggf. dazu beraten hat.
Grüße - sansibar
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