Ablauf: Berufung
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In dem Moment, wo die Gegenseite Post in Sachen Berufung entgegennimmt, ist dort die geminderte VG entstanden.
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schade
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Das stimmt nicht.Adora Belle hat geschrieben: ↑11.04.2024, 12:59In dem Moment, wo die Gegenseite Post in Sachen Berufung entgegennimmt, ist dort die geminderte VG entstanden.
Die Entgegennahme der Berufungsschrift gehört nach §19 Nr. 9 RVG zur I. Instanz.
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Richtig. Allerdings muss der Gegner-RA ja irgendwas damit machen außer Abheften. Und diese erste nachfolgende Tätigkeit löst die geminderte VG aus. Dafür reicht die Weiterleitung an den Mandanten aus. Deshalb gibt es aus Sicht des Berufungsführers keine Konstellation, in der er die Entstehung der Gebühr verhindern kann. Früher war das mal diese komische Bitte, sich noch nicht zu bestellen. Aber die Zeiten sind wohl vorbei.
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Nein tut es nicht.Adora Belle hat geschrieben: ↑11.04.2024, 14:07Dafür reicht die Weiterleitung an den Mandanten aus.
Auch dies gehört nach §19 Nr. 9 RVG noch zur I. Instanz.
Für das entstehen der (verminderten) ist zunächst der unbedingte Auftrag zur Prozessführung in der Berufung tatbestandliche Voraussetzung.
Dazu muss das Geschäft betrieben werden.
M.E kommt insoweit nur in Betracht, den Mandanten darüber zu beraten, dass vor der Berufungsbegründung nichts veranlasst werden muss. Falls der Mandant dies schon vorher weiß wird er allerdings wohl kaum einen unbedingten Auftrag erteilen wollen.
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Im nachstehenden Link wird dort unter Rz. 13 - wie ich finde - ganz gut erklärt, ab wann die verminderte Verfahrensgebühr entsteht:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 48803.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 48803.html