Sammelthread Zwischenprüfung 2009 :!:

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Soenny
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#1

10.07.2009, 08:20

Liebe Azubis :wink1

Ich habe euch mal hier einen extra Thread eröffnet, in dem ihr alle Fragen rund um die Zwischenprüfung 2009 (egal ob Herbst oder Winter) stellen könnt.


Ich wünsche euch jetzt schon mal allen viel Glück und drücke Däumchen ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
julheu1988
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#2

13.07.2009, 20:02

So, ich weiß ich hatte eine Liste versprochen, bin aber noch nicht dazu gekommen

Hier Teil 1)

Prüfungsgebiet Recht 1

1 Grundlagen des Rechts

1.1 Notwendigkeit einer Rechtsordnung

Es leben viele Menschen nebeneinander, da entstehen Konflikte, deswegen braucht man Gesetze, die einem sagen, was erlaubt ist und was nicht

Aufgaben des Rechts:

Ordnung schaffen
bestimmte schützenswerte Dinge schützen
Ausgleich zwischen Interessen herstellen

1.2 Rechtsgebiete und Rechtsquellen

Privates Recht

Das Recht von Einzelpersonen trifft aufeinander –> Gleichheitsgrundsatz
privates Recht ist nachgiebiges Recht, das heißt es ist durch Verträge abänderbar
bei Verstößen gegen das private Recht ist in der Regel Schadenersatz fällig

Öffentliches Recht

Privatinteresse trifft auf öffentliches Interesse –> Über-/Unterordnungsprinzip
starres Recht, das heißt es ist nicht abänderbar
Bei einem Verstoß ist eine Strafe fällig

1.2.1 Unterteilung von Rechtsgegieten nach unterschiedlichen Merkmalen

hier weiß ich nicht, was ich da noch zu sagen soll, alles was ich darüpber weiß steht schon oben

1.2.2 Wichtige Gesetze zu den einzelnen Rechtsgebieten

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass ich dazu auch nicht wirklich was habe

1.2.3 Rechtsquellen

geschriebenes Recht

a) Gesetze werden erlassen durch:
- Deutscher Bundestag (mit oder ohne Bundesrat
- 16 Landtage

b) Verordnungen werden erlassen von:
- Bundesminister
- Bundesregierung
- Landesregierungen

c) Satzungen werden erlassen von:
- Gemeinderat
- Stadtrat
- Kreistag

ungeschriebenes Recht

a) gesprochenes Recht

Urteile wirken grundsätzlich nur für die am Prozess Beteiligten. Urteile oberster Gerichtshöfe können allerdings wie Gesetze wirken.

b) Gewohnheitsrecht

So, hier habe ich dann den ersten Teil, wäre nett, wenn ihr das ganze ergänzen könntet und verbessern, falls ich was falsch verstanden habe zwecks Lernzettel erstellen und so. Da fällt mir ein, kann ich eigentlich auch hier was in den Thread hochladen? Das würde das ganze dann enorm vereinfachen denke ich.

So, dann noch einen schönen abend =)
Stöffi
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#3

20.07.2009, 22:43

so ich klink mich hier jetzt auch mal ein, mit dem Lernen für die Zwischenprüfung...
1.2.1 Unterteilung von Rechtsgegieten nach unterschiedlichen Merkmalen
hier würde ich dir ja gerne helfen, aber mir ist nicht ganz klar was du für Merkmale meinst bzw. du wissen willst
1.2.2 Wichtige Gesetze zu den einzelnen Rechtsgebieten
also ich hätte hier ne Auswahl:

für Privates Recht: z. B. HGB, BGB, Vertragsrecht, Wertpapierrecht, Gesellschaftsrecht, Urheber- und Erfinderrecht

für Öffentliches Recht: z. B. Strafrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht, Verfassungsrecht, Verfahrensrecht (ZPO)

das haben wir im Unterricht dazu aufgeschrieben...

die Funktionen des Rechts sind bei mir bezeichnet mit:

1. Ordnungsfunktion
2. Sicherheits-/Schutzfunktion
3. Ausgleichsfunktion

hoffe ich konnte dir weiterhelfen...
Stöffi
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#4

20.07.2009, 22:56

jetzt hab ich da doch noch eine Frage:

geht um den Schuldnerverzug:

also Lieferant A schickt eine Rechnung an den Kunden (Verbraucher) am 08.01.2009 über 400,00 €.

Der Kunde kann den Betrag nicht zahlen und bittet mit Schreiben vom 12.01.2009 um Ratenzahlung. Ihm wird Ratenzahlung gewährt und er soll jeweils am 01.02.2009 und 01.03.2009 Raten in HÖhe von 200,00 € zahlen.

Der Kunde zahlt dennoch nicht. Am 23.02.2009 wird die erste Rate angemahnt und darauf hingewiesen, dass die zweite Rate am 01.03. fällig wird.

Am 15.03. wird dann der volle Betrag angemahnt, weil immer noch nicht gezahlt wurde. Am 20.04.2009 erfolgt die zweite Mahnung.

Jetzt meine Frage: Ab wann war der Kunde denn in Verzug?

Nach 30 Tagen? ich dachte, dass ist nur so, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wurde? dann wäre der KUnde doch ab dem 08.02.2009 in Verzug.

wenn die 30 Tage REgelung nicht zutrifft, müsste der Kunde doch am 02.02. mit der ersten RAte in Verzug sein und ab dem 02.03. mit der zweiten Rate?

wie würde das denn dann in einem MB aussehen? man würde doch nicht die einzelnen Raten im MB angeben?!

hoffe jetzt mal das das einer versteht und mir das mal erklären kann... :oops:
alex819
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#5

21.07.2009, 11:15

also meiner ansicht nach, hat der kunde das bestehen der forderun mit dem schreiben für die ratenzahlung am 12.01. anerkannt und in verzug ist er mit fälligkeit der ersten rate gekommen - also glaub ich ^^
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Kayusha
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#6

19.08.2009, 16:46

Ich hab gestern Abend ein paar Übungsaufgaben zur Abrechnung gem. § 35 RVG gemacht und hab doch ein paar kleine Unsicherheiten entdeckt. Ich stell die Aufgaben mal mit meinen Lösungen hier rein, würde mich sehr freuen, wenn jemand drüberschaut!!!
Danke Ihr Lieben!

Aufgabe 1)

Die angestellte Kosmetikerin Martina Müller sucht in einer durchschnittlich schwierigen Kaufvertragsangelegenheit die Kanzlei Weber auf und lässt sich mündlich vom RA beraten. Die Beratungsangelegenheit ist mit diesem einen Beratungsgespräch erledigt. Erteilen Sie die Vergütungsberechnung nach einem Wert von 12.000,00 €.
Eine Gebührenvereinbarung wurde mit der Mandantin nicht getroffen.

Lösung:

GW: 12.000,00 €
Erstberatung gem. § 34 RVG 100,00 €
ZwiSu 100,00 €
USt. 19 % (schreiben wir da auch gem. Nr. 7008 VV RVG mit hin?) 19,00 €
Rechnungsbetrag 119,00 €

kleine Anmerkung: Ich habe hier die Mittelgebühr (10 + 190 :2) genommen unter Berücksichtigung Ihres Angestelltenverhältnisses als Kosmetikerin, gehe mal davon aus, dass sie nicht soviel verdient. Außerdem steht ja in der Aufgabe, dass die Angelegenheit durchschnittlich schwierig war.
Allerdings ist der GW recht hoch, weshalb ich mir hier doch nicht ganz sicher bin, ob nicht doch 190,00 € anzusetzen wären.

Aufgabe 2)

Die RAin erteilt in einer Bußgeldsache schriftlich die gewünschte Beratung. Es handelt sich um eine Tätigkeit normalen Umfangs und Schwierigkeitsgrades. Erstellen Sie die Vergütungsberechnung für den Mandanten, mit dem keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und der als Verbraucher anzusehen ist.
Entgelte für Post/Telekommunikation pauschal.

Lösung:

Erstberatung gem. § 34 RVG 130,00 €
PET Nr. 7002 VV RVG 20,00
ZwiSu 150,00 €
USt. 19 % 28,50 €
Rechnungsbetrag 178,50 €

kleine Anmerkung: Höchstgebühr sind bei der schriftlichen Beratung ja 250,00 €. Habe hier die Mittelgebühr (10 + 250 : 2) genommen, weil der Umfang u. die Schwierigkeit der Angelegenheit normal ist. Oder würdet Ihr bei einer schriftlichen Beratung grundsätzlich 250,00 € ansetzen?
Bei dieser Aufgabe bin ich mir besonders unsicher wegen der Mittelgebühr.

Aufgabe 3)

Sachverhalt wie bei Aufgabe 2). Die Beratung erfolgte in einem einzigen Beratungsgespräch und ist dann von Ihnen abzurechnen.

Lösung:

Erstberatung gem. § 34 RVG 100,00 €
ZwiSu 100,00 €
USt. 19 % 19,00 €
Rechnungsbetrag 119,00 €

Aufgabe 4)

Sachverhalt wie Ausgabe 2). Die Beratung erfolgte in zwei Beratungsgesprächen und ist von Ihnen abzurechnen.

Lösung:

Erstberatung gem. § 34 RVG 190,00 €
ZwiSu 190,00 €
USt. 19 % 36,10 €
Rechnungsbetrag 226,20 €

Aufgabe 5)

In einer schwierigen Strafrechtsangelegenheit wird die Rechtsanwältin um Rat gebeten. Nach einem erheblichen Arbeitsaufwand erteilt die RAin schriftlich die umfangreiche Beratung. Der Auftraggeber ist als Verbraucher anzusehen; eine Gebührenvereinbarung wurde nicht getroffen. Entgelte für Post und Telekommunikation pauschal.

Lösung:

Erstberatung gem. § 34 RVG 250,00 €
PET Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
ZwiSu 270,00 €
USt. 19 % 51,30 €
Rechnungsbetrag 321,30 €

Aufgabe 6)

Sachverhalt wie Aufgabe 5). Der Mandant ist selbstständiger Kaufmann, gegen den die StA wegen Unterschlagung von Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt. Führt dieser veränderte Sachverhalt zu einer anderen Vergütungsberechnung? Bitte begründen.

Lösung:

Da der Mandant kein Verbraucher ist, kann die Maximalgebühr für Verbraucher (250,00 €) überschritten werden.

kleine Anmerkung: Ist keine vernünftige Begründung oder? Ich kenne nur die Vorschrift, mein Gedächtnis hat mir leider keine Begründung mehr hervorkramen wollen....

Aufgabe 7)

Wie hoch ist die Gebühr für eine erste schriftliche Beratung höchstens, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde?

Lösung:

Der Gesetzgeber empfiehlt eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu vereinbaren. Ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, erhält der RA seine Vergütung nach dem BGB. Das BGB verweist hier auf die tax- bzw. ortsübliche Vergütung, was hier eigentlich nur das RVG bedeuten kann. Das RVG schreibt bei einem Beratungsgespräch für einen Verbraucher eine Maximalgebühr i. H. v. 190,00 €, bei einer schriftlichen Beratung für einen Verbraucher eine Maximalgebühr i. H. v. 250,00 € vor.

Aufgabe 8)

Sachverhalt wie bei Aufgabe 1). Wenige Wochen nach dem Beratungsgespräch erteilt die Mandantin in dier Angelegenheit dem RA Klageauftrag. Führen Sie bitte kurz aus, was im Hinblick auf die bislang abgerechnete Beratungsgebühr zu beachten ist.

Lösung:

Da keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, wird die Beratungsgebühr auf die gerichtliche Tätigkeit angerechnet.

Ergänzungsbedürftig?

Puh....viel geschrieben.
Ich danke Euch nochmal herzlich fürs Drüberschauen und bin für jeden Tipp dankbar!!!

LG und einen schönen Feierabend wünscht Euch
Yusha
Zuletzt geändert von Kayusha am 20.08.2009, 08:19, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

19.08.2009, 20:53

Du hast bei den ersten Aufgaben keine Auslagen berechnet? Ist das so gewollt?
Besonders bei der 2. Aufgabe steht ja "Entgelte für Post/Telekommunikation pauschal.".. Wir berechnen das auf der Arbeit zwar nicht pauschal, sondern nur nach Nr. 7001 VV RVG, aber wir berechnen es.

Und mal was allgemein: Müsst ihr sowas berechnen in der Schule (also Beratungsgebühr)? Das hatten wir nie in der Schule. Finde ich auch irgendwie blöde, weil man ja so einen großen Spielraum bei der Gebühr hat (ist ja irgendwo noch eine andere Sache als bei Nr. 2300 VV RVG). Da kann man ja eigentlich fast keinen Fehler machen, außer wenn man jetzt aus Prinzip immer schon die Höchstgebühr nimmt. ;) Oder täusche ich mich da?
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Kayusha
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#8

20.08.2009, 08:17

Bei der ersten Aufgaben geht es ja nur um eine mündliche Erstberatung, es sind keine Auslagen entstanden.

Aber bei der zweiten hast Du Recht, da hab ichs vergessen. Das ändere ich gleich.

Nachdem wir die Grundlagen des RVG am Anfang der Ausbildung durchgenommen hatten, waren die Berechnung gem. § 34 das Erste was wir gelernt haben. Ich finds auch schwierig wegen dem großen Spielraum. Und weil ich da so unsicher bin hab ich die Aufgaben ja auch nochmal hier reingestellt.....

Also, vielleicht schaut nochmal jemand drüber?

LG Yusha
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Kayusha
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#9

20.08.2009, 13:37

Hat wirklich keiner Lust nochmal was zu korrigieren?

Böööötte!
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Azubienchen
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#10

23.08.2009, 20:49

Hallo, das ist mir zwar etwas peinlich, finde aber nirgendwo den Anmeldeschluss für die Zwischenprüfung 09 in Köln und in der Schule haben wir noch nichts bekommen. Oder muss ich das selbst machen?
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