Sammelthread Zwischenprüfung 2009 :!:

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Olesik21
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#31

14.09.2009, 21:27

ich hab meine zwischenprüfung auch nächsten Monat wie azubienchen,...bin auch schon total nervös, sollte mal anfangen zu lernen :?
ReNo-Sarah08
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#32

15.09.2009, 19:30

Kann irgendjemand mir mir vielleicht ein paar Anregungen geben, wann bevorzugt in den einzelnen Fächern drangenommen wird?? Vielleicht speziell auch Niedersachsen? Ich hab in 2 Wochen Abschlussprüfung und ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll und ob ich den ganzen Stoff noch irgendwie eingrenzen kann. Unsere Lehrer geben uns keine Beispielaufgaben mit dem Argument "Wir haben doch alles schon durchgenommen"! Die machen mit den Stoff zügig weiter und kümmern sich nicht um die Prüfung! Ich brauche HILFE!!!
Vielleicht auch speziell in Büroorganisation, weil ich ja doch schon von einigen gehört habe, dass dieses Gebiet bevorzugt drangenommen wird, und Rechtskunde, was es da so für Situationen sind! Danke =)
Olesik21
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#33

16.09.2009, 15:21

kann mir auch jemand helfen bin gerade am lernen und komme irgendwie nich weiter=( also

ein streitwert von 300 € -> sachliche Zuständigkeit AG
weil früher gabs ja so eine regelung, da musste man vor einer anerkannten gütestelle erstmal schlichten wenn bis 600 € aber das gibt es nicht mehr oder? nur nachbarrechtliche streitigkeiten müssen zuerst vor der gütestelle erfolgen bevor man klagen kann
und wenn man beim AG den prozess verliert wo kann man dann berufung einlegen? bei LG oder wie auch wenn es nur um 300 € geht???
ich blick da irgendwie nicht mehr durch
s_Sabrina
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#34

16.09.2009, 16:48

Wegen der Streitschlichtung schau mal in § 15a EGZPO. Die 600,00 EUR galten eh nicht überall. In NRW waren das 600,00 EUR aber ansonsten glaube ich 750,00 EUR. Aber so weit ich weiß, wurde das auf Landesebene geregelt.
Wegen der Berufung müsste diese bei einem Streiwert von 300,oo EUR im erstinstanzlichen Urteil zugelassen worden sein. Ansonsten gilt: Berufung ist zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt. Darüber hinaus ist dei Berufung statthaft, wenn es sich um die Berufung gegen ein VU handelt, bei dem der Berufungsführer geltend macht, es habe keine Säumnis vorgelegen. Gem. § 514 I ZPO kann ein VU von der säumigen Partei mit der Berufung nicht angefochten werden. § 514 II ZPO bestimmt allerdings, dass gegen ein zweites VU die Berufung mit der Begründung zugelasse ist, es habe ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen. In diesem Fall gilt § 511 II ZPO nicht. Außerdem findet die Berufung über den Wortlaut des Gesetzes ausnahmsweise in Fällen statt, in denen der grundsätzliche Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Ich hoffe, ich konnte dir ein bißchen helfen ;-)
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Olesik21
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#35

18.09.2009, 17:16

alles klar dankee hast mir sehr geholfen;)
s_Sabrina
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#36

18.09.2009, 19:21

Das freut mich. Viel Erfolg beim weiteren Lernen ;-)
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ReNo-Sarah08
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#37

23.09.2009, 21:19

Kann mir jemand bei der Aufgabe helfen?
Es sollen Zahlungsanprüche im Mahnverfaren geltend gemacht werden, und zwar von folgenden Antragstellern:
1. Ney aus Saarbrücken
2.Appel aus Hamburg
3.Demmin aus Berlin
4. Lehmann aus Rostock
5. Münzer aus Eisenach
6.Sommer aus Brandenburg
7.Riedle aus Stuffgart
Fischer aus Hagen in Westfalen

Geben Sie an, ob das Mahnverfahren jeweils in nicht maschineller oder in maschineller Bearbeitung durchgeführt wird?

Woran erkenne ich den den Unterschied
:(
s_Sabrina
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#38

23.09.2009, 21:36

Häh??? Also ich lasse mich ja gerne eines besseren belehren, aber meiner Meinung nach ist mittlerweile in jedem Bundesland (und zwar landesweit) die maschinelle Bearbeitung des Mahnverfahrens vorgesehen, oder nicht :wirr
Demnach müsste in diesen 8 Aufgaben immer die maschinelle Bearbeitung die Antwort sein.
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#39

23.09.2009, 21:58

Ich bin derselben Meinung wie Sabrina ... ich weiß nur, dass es mal so war, dass nicht überall die maschinelle Bearbeitung zwingend war, aber ich bin auch der Meinung, dass es mittlerweile überall sein muss. Lass mich allerdings auch eines Besseren belehren!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Fabsi
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#40

25.09.2009, 15:30

@stöffi
also meiner Meinung nach kommt der Schuldner ab dem Tag nach der ersten Mahnung in Verzug.
Da der Schuldner in der Rechnung ja wohl nicht darauf hingewiesen wprden ist, dass er nach 30 Tagen in Verzug gerät, kommt er erst mit der 1. Mahnung in Verzug, bzw. ab dem Tag danach.

Zu der Frage mit dem MAhnbescheid: Meiner Meinung nach wird im Mahnbescheid die Gesamtsumme geltend gemacht, ohne dass man das in die Raten einteilt und dann einzeln aufführt.

Hoffe ich konnte dir irgendwie helfen!?
VLG
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