Ich hab gestern Abend ein paar Übungsaufgaben zur Abrechnung gem. § 35 RVG gemacht und hab doch ein paar kleine Unsicherheiten entdeckt. Ich stell die Aufgaben mal mit meinen Lösungen hier rein, würde mich sehr freuen, wenn jemand drüberschaut!!!
Danke Ihr Lieben!
Aufgabe 1)
Die angestellte Kosmetikerin Martina Müller sucht in einer durchschnittlich schwierigen Kaufvertragsangelegenheit die Kanzlei Weber auf und lässt sich mündlich vom RA beraten. Die Beratungsangelegenheit ist mit diesem einen Beratungsgespräch erledigt. Erteilen Sie die Vergütungsberechnung nach einem Wert von 12.000,00 €.
Eine Gebührenvereinbarung wurde mit der Mandantin nicht getroffen.
Lösung:
GW: 12.000,00 €
Erstberatung gem. § 34 RVG 100,00 €
ZwiSu 100,00 €
USt. 19 % (schreiben wir da auch gem. Nr. 7008 VV RVG mit hin?) 19,00 €
Rechnungsbetrag 119,00 €
kleine Anmerkung: Ich habe hier die Mittelgebühr (10 + 190 :2) genommen unter Berücksichtigung Ihres Angestelltenverhältnisses als Kosmetikerin, gehe mal davon aus, dass sie nicht soviel verdient. Außerdem steht ja in der Aufgabe, dass die Angelegenheit durchschnittlich schwierig war.
Allerdings ist der GW recht hoch, weshalb ich mir hier doch nicht ganz sicher bin, ob nicht doch 190,00 € anzusetzen wären.
Aufgabe 2)
Die RAin erteilt in einer Bußgeldsache schriftlich die gewünschte Beratung. Es handelt sich um eine Tätigkeit normalen Umfangs und Schwierigkeitsgrades. Erstellen Sie die Vergütungsberechnung für den Mandanten, mit dem keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und der als Verbraucher anzusehen ist.
Entgelte für Post/Telekommunikation pauschal.
Lösung:
Erstberatung gem. § 34 RVG 130,00 €
PET Nr. 7002 VV RVG 20,00
ZwiSu 150,00 €
USt. 19 % 28,50 €
Rechnungsbetrag 178,50 €
kleine Anmerkung: Höchstgebühr sind bei der schriftlichen Beratung ja 250,00 €. Habe hier die Mittelgebühr (10 + 250 : 2) genommen, weil der Umfang u. die Schwierigkeit der Angelegenheit normal ist. Oder würdet Ihr bei einer schriftlichen Beratung grundsätzlich 250,00 € ansetzen?
Bei dieser Aufgabe bin ich mir besonders unsicher wegen der Mittelgebühr.
Aufgabe 3)
Sachverhalt wie bei Aufgabe 2). Die Beratung erfolgte in einem einzigen Beratungsgespräch und ist dann von Ihnen abzurechnen.
Lösung:
Erstberatung gem. § 34 RVG 100,00 €
ZwiSu 100,00 €
USt. 19 % 19,00 €
Rechnungsbetrag 119,00 €
Aufgabe 4)
Sachverhalt wie Ausgabe 2). Die Beratung erfolgte in zwei Beratungsgesprächen und ist von Ihnen abzurechnen.
Lösung:
Erstberatung gem. § 34 RVG 190,00 €
ZwiSu 190,00 €
USt. 19 % 36,10 €
Rechnungsbetrag 226,20 €
Aufgabe 5)
In einer schwierigen Strafrechtsangelegenheit wird die Rechtsanwältin um Rat gebeten. Nach einem erheblichen Arbeitsaufwand erteilt die RAin schriftlich die umfangreiche Beratung. Der Auftraggeber ist als Verbraucher anzusehen; eine Gebührenvereinbarung wurde nicht getroffen. Entgelte für Post und Telekommunikation pauschal.
Lösung:
Erstberatung gem. § 34 RVG 250,00 €
PET Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
ZwiSu 270,00 €
USt. 19 % 51,30 €
Rechnungsbetrag 321,30 €
Aufgabe 6)
Sachverhalt wie Aufgabe 5). Der Mandant ist selbstständiger Kaufmann, gegen den die StA wegen Unterschlagung von Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt. Führt dieser veränderte Sachverhalt zu einer anderen Vergütungsberechnung? Bitte begründen.
Lösung:
Da der Mandant kein Verbraucher ist, kann die Maximalgebühr für Verbraucher (250,00 €) überschritten werden.
kleine Anmerkung: Ist keine vernünftige Begründung oder? Ich kenne nur die Vorschrift, mein Gedächtnis hat mir leider keine Begründung mehr hervorkramen wollen....
Aufgabe 7)
Wie hoch ist die Gebühr für eine erste schriftliche Beratung höchstens, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde?
Lösung:
Der Gesetzgeber empfiehlt eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu vereinbaren. Ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, erhält der RA seine Vergütung nach dem BGB. Das BGB verweist hier auf die tax- bzw. ortsübliche Vergütung, was hier eigentlich nur das RVG bedeuten kann. Das RVG schreibt bei einem Beratungsgespräch für einen Verbraucher eine Maximalgebühr i. H. v. 190,00 €, bei einer schriftlichen Beratung für einen Verbraucher eine Maximalgebühr i. H. v. 250,00 € vor.
Aufgabe
Sachverhalt wie bei Aufgabe 1). Wenige Wochen nach dem Beratungsgespräch erteilt die Mandantin in dier Angelegenheit dem RA Klageauftrag. Führen Sie bitte kurz aus, was im Hinblick auf die bislang abgerechnete Beratungsgebühr zu beachten ist.
Lösung:
Da keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, wird die Beratungsgebühr auf die gerichtliche Tätigkeit angerechnet.
Ergänzungsbedürftig?
Puh....viel geschrieben.
Ich danke Euch nochmal herzlich fürs Drüberschauen und bin für jeden Tipp dankbar!!!
LG und einen schönen Feierabend wünscht Euch
Yusha