Hallo zusammen,
als Berufanfänger hätte ich mal eine Frage:
Wie muss ein angestellter Rechtsanwalt , der nicht im Briefkopf steht, unterschreiben, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, dass er einen Schriftsatz z.B. zur Firstwahrung bei Klageerwiderung abliefert, für den er keine Verantwortung übernimmt und demnach nicht wirksam unterschrieben hat. Es gibt ein Urteil des KG Berlin, dass sich allerdings auf einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt bezieht, der nicht im Briefkopf steht, in dem die bloße Unterschrift mit dem Zusatz Rechtsanwalt nicht genügte. Er hätte mit i.V. unterschreiben müssen, da er nicht im Briefkopf stehe und daher nicht klar sei, wer Verantwortung übernehme.
Gilt das nun auch für den angestellten RA. Er ist ja anders als der unterbevollmächtigte RA Teil der Kanzlei und auch von der Vollmacht umfasst.
Vielen Dank!
Unterschrift angestellter Rechtsanwalt
- Zauberdrops
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 578
- Registriert: 01.11.2007, 10:01
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Niedersachsen
Hm... also, bei uns unterschreiben die angestellten RAe ohne Zusatz oder so.
Es sind auch keine Sozia, deswegen stehen sie nicht im Briefkopf. Aber das ist nicht zu verwechseln mit einem Unterbevollmächtigten.
Dennoch: Eine interessante Frage, die mich auch ein klein wenig ins Stolpern bringt...
Es sind auch keine Sozia, deswegen stehen sie nicht im Briefkopf. Aber das ist nicht zu verwechseln mit einem Unterbevollmächtigten.
Dennoch: Eine interessante Frage, die mich auch ein klein wenig ins Stolpern bringt...
[i][b]LG
Cora[/b][/i]
[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Cora[/b][/i]
[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
- Lämmchen
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2916
- Registriert: 29.04.2009, 11:04
- Beruf: Gepr. ReFaWi
- Software: Ikaros
Also bei uns steht dann unter dem Namen lediglich der Zusatz "Rechtsanwalt". Bisher hatten wir damit noch nie Probleme.
Auf der anderen Seite gab es doch diese Neuregelung, bei erstem Kontakt mit dem Gericht, eine Vollmacht mit einzureichen. Ob das noch in jedem Fall gemacht wird oder gemacht werden muss, weiß ich gar nicht, wir machen es nicht (mehr). Man könnte dann aber auf jeden Fall dafür sorgen, dass Name des Anwalts auch mit in der Vollmacht steht.
Auf der anderen Seite gab es doch diese Neuregelung, bei erstem Kontakt mit dem Gericht, eine Vollmacht mit einzureichen. Ob das noch in jedem Fall gemacht wird oder gemacht werden muss, weiß ich gar nicht, wir machen es nicht (mehr). Man könnte dann aber auf jeden Fall dafür sorgen, dass Name des Anwalts auch mit in der Vollmacht steht.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
Das Lämmchen
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1058
- Registriert: 08.06.2007, 17:22
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
- Software: Andere
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
Da gibt es auch keine Probleme;
Es ist egal, ob der RA angestellt ist o.ä. Name und "Rechtsanwalt" drunter - fertig.
Es ist egal, ob der RA angestellt ist o.ä. Name und "Rechtsanwalt" drunter - fertig.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
- MG
- Forenfachkraft
- Beiträge: 195
- Registriert: 21.06.2006, 09:39
- Beruf: Rechtsanwalt und ReFa
- Software: AnNoText
Kommt auf Eure Vollmacht an, denke ich mal. Wenigstens die sollte im zweifelsfall so formuliert werden, dass sie sich auf alle Anwälte der Kanzlei bezieht. Wenn sich die Vollmacht direkt auch auf ihn bezieht, ist das kein Problem. Andernfalls gibt es ja gerade Untervollmachten. Jeder Anwalt darf da nämlich auch nicht unterschreiben, sonst bräuchte man keine Untervollmachten.
Denn nur die Vollmacht sagt aus, wer durch den Anwalt bevollmächtigt worden ist.
Denn nur die Vollmacht sagt aus, wer durch den Anwalt bevollmächtigt worden ist.
Audiatur et altera pars!
Aber die regelmäßigen Vollmachten sind derart auszulegen, dass alle Anwälte der Kanzlei beauftragt werden. Ausnahme sind Mandate als Strafverteidiger.
- MG
- Forenfachkraft
- Beiträge: 195
- Registriert: 21.06.2006, 09:39
- Beruf: Rechtsanwalt und ReFa
- Software: AnNoText
... wo sich der Kreis wieder zu dem Problem schließt, ob aus dem Briefkopf zu ersehen sein muss, dass der angestellte Anwalt dort arbeitet. Und wenn man das nicht aus dem Briefkopf sieht, dachte ich, sollte man das wenigstens aus der Vollmacht direkt sehen können.BabyBen hat geschrieben:Aber die regelmäßigen Vollmachten sind derart auszulegen, dass alle Anwälte der Kanzlei beauftragt werden. Ausnahme sind Mandate als Strafverteidiger.
Derartige Vollmachten sind der Idealfall. Aber wenn Rechtsanwalt drunter steht, gehen die meisten Leute von aus, dass da auch Rechtsanwalt drin ist. Soll heißen, dass die fehlende Vollmacht in der Konstellation noch niemand gerügt hat. Und ohne Rüge keine Beachtung von Amts wegen.
- MG
- Forenfachkraft
- Beiträge: 195
- Registriert: 21.06.2006, 09:39
- Beruf: Rechtsanwalt und ReFa
- Software: AnNoText
Du hast ja so recht, von Deiner praktischen Sicht aus . Aber ich habe die Frage mehr theoretisch verstanden und wollte auch nur theoretisch antworten. Erinner Dich an die die Zeit Deines Studiums bis zum ersten Staatsexamen, wo es auch alles nur theoretisch war...BabyBen hat geschrieben:Derartige Vollmachten sind der Idealfall. Aber wenn Rechtsanwalt drunter steht, gehen die meisten Leute von aus, dass da auch Rechtsanwalt drin ist. Soll heißen, dass die fehlende Vollmacht in der Konstellation noch niemand gerügt hat. Und ohne Rüge keine Beachtung von Amts wegen.
Nein, in der Praxis spielt das wirklich nur manchmal bei älteren Strafrichtern eine Rolle, die drauf bestehen, dass nur drei Anwälte auf der Vollmacht stehen. Aber theoretisch ist die Frage wirklich ganz interessant, finde ich zumindestens.
Hatte eine schöne Studienzeit, aber erst heute haben wir darüber gesprochen, dass wir keinesfalls nochmals Examen würden haben wollen. Trotzdem bin ich gar nicht so weit von Uni entfernt, beteilige mich immer an den Prüfungen der Studenten.
Die Strafrichter bestehen deshalb darauf, weil gemäß § 137 StPO niemand mehr als drei Wahlverteidiger haben darf (Siehste, ich kann's noch, obwohl ich schon seit Jahren keine Strafverteidigung mehr mache).
Die Strafrichter bestehen deshalb darauf, weil gemäß § 137 StPO niemand mehr als drei Wahlverteidiger haben darf (Siehste, ich kann's noch, obwohl ich schon seit Jahren keine Strafverteidigung mehr mache).