Problem mit der Anrechnung der Nr.2300 - was passiert mit 70

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stein
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#1

19.11.2006, 21:16

Hallo ihr Lieben Helferlein... Ich habe das RVG für Anfänger vor mir liegen - aufgeschlagen die Seite 123 Rand -Nr.: 484 - dort steht am Schluss die Pauschale Nr. 7002 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit bleibt erhalten. Sie ist nicht mit anzurechnen.

Beispiel:

Für die außergerichtliche Tätigkeit:
Gegenstandswert: € 597,78
1,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 45,00 €
Postentgelte Nr. 7002 VV RVG 9,00 €
Zwischensumme 54,00 €
16% MWSt. Nr. 7008 VV RVG 8,64 €
S u m m e 62,64 €

Für die gerichtliche Tätigkeit:
Gegenstandswert = € 597,78
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 58,50 €
Anrechnung gem.Vorbemerkung 3. Abs. 4
VV RVG ./. 0,65 Geschäftsgebühr Nr.
2300 VV RVG 22,59 €
restliche Verfahrensgebühr Nr. 3100 35,91 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 54,00 €
Postentgelte Nr. 7002 17,98 €
Zwischensumme
16% MWSt.

meine Frage:

kann ich jetzt die 9,00 € aus der außergerichtlichen Tätigkeit mit den
17,98 € für die gerichtliche Tätigkeit addieren ? Das ergäbe 26,98 €
oder darf die Summe hier auf die 20,00 € nicht übersteigen ????

Die Frage ist ernstgemeint. Und es ist echt wichtig für mich, dass ich das endlich verstehe... Ich hoffe Ihr könnt mir freundlicherweise helfen. Danke im Voraus eure Stein
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AyumiJoseline
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#2

19.11.2006, 21:30

Die Auslagenpauschale fällt für jede Angelegenheit neu an, d.h du kannst sie bei der außergerichtlichen Tätigkeit nehmen UND in der gerichtlichen! in beiden fällen gilt 20 % max. 20 €, sprich kannst du max 40 € also an auslangenpauschale bei einer solchen Konstellation verlangen! in deinem Fall kannst du also die 9 € von der außergerichtlichen Tätigkeit zu der auslagenpauschale von der gerichtlichen Tätigkeit addieren! kein Problem!

Ich hoff ich konnt dir weiterhelfen!
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wifey
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#3

19.11.2006, 21:31

:zustimm
Viele Grüße

ich
Kaylie
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#4

19.11.2006, 21:44

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

D. h., dass du, da du in der außergerichtlichen Tätigkeit eine 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Ansatz gebracht hast, die Hälfte, aber nicht mehr als 0,75 (in diesem Fall also eine 0,5 Gesch.geb. nach Nr. 2300 VV) auf die Verfahrensgebühr in der gerichtlichen Tätigkeit anrechnen kannst....deine 0,65 ist also zu hoch angesetzt! Post- und Telekommunikationsentgelt kannst du in jedem Rechtszug abrechnen.
Blockflöte
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#5

19.11.2006, 21:50

Das mit dem Zusammenrechnen sehe ich auch so, aber in der Rechnung ist, meine ich, trotzdem ein Fehler.
Die Geschäftsgebühr wird ja zur Hälfte (maximal zu 0,75) angerechnet, also in diesem Fall 0,5, also minus 22,50 €.

Die Auslagenpauschale für das gerichtliche Verfahren wird dann aus den kompletten Gebühren für das gerichtliche Verfahren berechnet, also aus 58,50 € + 54,00 € = 112,50 €, also Auslagenpauschale 20,00 €.

Insgesamt also 29,00 €.

Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich. Sonst frag ruhig nochmal nach. Korrigiert mich bitte, falls ich etwas übersehen habe.

Ups, hat sich mit Kaylie überschnitten. Ich meinte die Beiträge vorher.
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stein
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#6

19.11.2006, 22:03

Danke für eure Hilfe.

Eine Frage hab ich aber noch!!!
Ich darf doch dann nicht die Summe der außergerichtlichen mit der Summe der gerichtlichen Tätigkeit addieren - oder ? Welche Summe muss bezahlt werden ?
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AyumiJoseline
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#7

19.11.2006, 22:06

Klar kannste die beiden addieren! wieso nicht...gezahlt werden muss vom Mandanten eh beides, wenn du in beidem tätig warst! klar stellt man wenn man die Rechnung erstellt die Beträge für außergerichtlich und gerichtlich separat aber am ende wird eh die Gesamtsumme gezahlt!

oder was wolltest du genau wissen?!
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stein
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#8

19.11.2006, 22:12

Ja, gerade kam mir auch ein Gedankesblitz. Also dass war so... wir hatten vorher noch keine außergerichtliche Gebühr abgerechnet .
Als wir die Endabrechnung machten haben wir die außergerichtliche sowie die gerichtliche gleichzeitig abgerechnet. Auf die gerichtliche haben wir dann in dieser Rechnung gleich die außergerichtliche angerechnet. Klar, dann werden die beiden Summen addiert.
Aber nu hab ich gleich die nächste Frage, was passiert dann bei der Anrechnung mit meiner außergerichtlichen Auslagenpauschale von
9,00 € ? Oh, Mann gar nicht so einfach - oder -
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AyumiJoseline
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#9

19.11.2006, 22:28

gar nix passiert mit der! die ist bei der außergerichtlichen tätigkeit angefallen und fertig! bei der anrechnung ist die auslagenpauschale der außergerichtlichen tätigkeit egal!

es geht sich dabei ja nur um die geschäftsgebühr die hälftig angerechnet wird, bzw max 0,75! die auslagenpauschale bleibt bei 9 €! und dann halt die nach der anrechnung und etwaigen anderen angefallenen gebühren in der gerichtlichen tätigkeit errechente auslagenpauschale!

beispiel:
außergerichtlich

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 318,50 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 20,00 €
Summe 338,50 €

gerichtlich
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 318,50 €
- Vorb. 3 Abs. 4 Anrechnung Geschäftsgebühr 0,65 159,25 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 294,00 €
Auslagenpaschale Nr. 7002 20,00 €
Summe 473,25 €

Gesamt 811,75 €
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AyumiJoseline
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#10

19.11.2006, 22:34

PS: hab gerade erst gemerkt das die VV Nr die ich angegeben hab noch nach alten RVG sind :D das kommt davon wenn man nach der änderung nicht mehr im berufsleben war und sich noch nicht daran gewöhnt hat! naja...aber hauptsache das prinzip stimmt, kann ja auch ne ältere sache gewesen sein, die ich da beispielsweise abgerechent hab ;)
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