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Freistellung bei mündlicher Prüfung

Verfasst: 31.05.2009, 16:54
von Sarah1107
HILLLFEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE!

Ich habe ein dringendes Problem...*hehe toller Satz*

Ich habe am Mittwoch meine mündliche Prüfung, welche um 15 uhr beginnt.

Meine Frage dazu:

Ist es vorgeschrieben, dass ich vorher arbeiten gehen muss, oder bin ich da freigestellt?? Mir hat nämlich jemand gesagt, dass im Gesetz steht, dass man auf jeden Fall freigestellt ist, ich bin mir aber nicht sicher, weil ich auch nichts im BBiG gefunden habe...Vielleicht habe ich es auch überlesen,
würde aber gerne eure Erfahrung und Meinung hören/lesen!

:thx

Verfasst: 31.05.2009, 18:03
von Danie10121977
Hallo Sarah,

kuck mal hier im Berufsbildungsgesetz unter http://www.bmbf.de/pub/bbig_20050323.pdf

In § 15 steht: "Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufschulunterricht und an Prüfungen freizustellen..."

Also heißt das, nur für die Prüfung. Ich kann mich aber daran erinnern, dass mir mein Chef an dem Tag der Prüfung freigegeben hat, weil ich selbst Tage davor viel zu nervös zum arbeiten war. Ich denke, da solltest Du so schnell wie möglich mit Deinem Chef reden, er wird sicher Verständnis dafür haben und dich für diesen Tag freistellen.

Ich drück Dir die Daumen. Schreib mal, wie´s ausgegangen ist.

Liebe Grüße,


Danie :)

Verfasst: 31.05.2009, 18:08
von Sarah1107
Den § habe ich bereits gesehen...

Ich kann nicht so gut mit meinem Chef...Aber ich versuchs mal..

Danke für die Antwort

Verfasst: 31.05.2009, 20:16
von sunshine24
Auch wenn du nicht so gut mit deinem Chef kannst, mehr als NEIN sagen kann er ja nicht. Und wenn du nicht fragst, musst du ja auf alle Fälle vorher noch arbeiten ...

Ich drück dir die Daumen und auch viel Glück für die mündliche Prüfung!

Verfasst: 01.06.2009, 22:49
von meJuly
moinsen,

uns wurde in der schule gesagt, dass einem ein freier tag zur verfügung steht. aber nur mündlich oder schriftlich. der § wurde nicht genannt und da ist nun das prob. denn unser anwalt kennt diesen § nicht und möchte es nun schriftlich vorliegen haben.