rechtsmittel gegen beschluss!

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NancyA
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#1

13.05.2009, 15:33

hab ne kleine frage zur fristenberechnung...

kann man generell sagen das bei einem beschluss ne frist von 2 wochen notiert werden muss?

bei über 200 euro beschwerdefrist und bei unter 200 euro erinnerungsfrist

oder muss ich da noch irgendwas beachten?

schon mal danke für die hilfe....steh irgendwie aufm schlauch!!!
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jojo
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#2

13.05.2009, 15:41

Bei Rechtsmittel ist es immer günstig, auch Großbuchstaben zu benutzen.

Es kommt immer darauf an, was für ein Beschluss es ist, siehe z.B. § 127 ZPO.
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#3

13.05.2009, 15:42

Also ich trage bei nem Beschluss immer ne sofortige Beschwerde ein. Des mit der Erinnerung is ja im Grunde egal, also zumindest bei mir in der Arbeit, hauptsache es steht was im Kalender.
Grüßle Sassi

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#4

13.05.2009, 15:47

Immer sofortige Beschwerde 2 Wochen; Hier wird es auch so gehandhabt wie CheerSassi schon schrieb
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#5

13.05.2009, 19:35

kann man generell sagen das bei einem beschluss ne frist von 2 wochen notiert werden muss?
Bei einem PKH-Beschluss ist eine Frist von einem Monat zu notieren, das ist glaub ich die einzige Ausnahme. Ansonsten 2 Wochen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#6

22.03.2010, 09:42

Hierzu mal eine Frage:
Hatten einen Beschluss. Gegen diesen haben wir sof. Beschwerde eingelegt. Nun wieder Beschluss in dem steht: "Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen." Kann man gegen diesen Beschluss jetzt auch wieder sof. Beschwerde einlegen?
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#7

22.03.2010, 10:32

Kommt drauf an in welchem Verfahren und von wem die zurückgewiesen wurde.

In aller Regel ist bei einer Zurückweisung durch das Rechtsmittelgericht Schicht am Schacht, die Kiste mit der Rechtsbeschwerde und Zulassungsbeschwerde der Rechtsbeschwerde mal außen vorgelassen.
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#8

22.03.2010, 10:41

Ist in einem Verfahren wegen gerichtlicher Festsetzung der angemessenen Abfindung gem. § 327f AktG
Der Zivilsenat des OLG haben beschlossen.

Wann könnte man denn die Rechtsbeschwerde einlegen? :oops:
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#9

22.03.2010, 10:55

@dutzi:

Naja, das ist ja nu ein ziemlich besonderes Verfahren. Da gehts nämlich um Spruchverfahrensrecht, siehe SpruchG.

Danach richten sich dann auch die Beschwerden. Je nachdem wann das Verfahren eingeleitet wurde gilt FGG oder FamFG, also evtl. die weitere Beschwerde/Rechtsbeschwerde, insofern sie zugelassen wurde. Da musst du dich schon ein bisschen deutlicher erklären ;)
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#10

22.03.2010, 11:05

Ja genau Spruchverfahren nennt man solche... haben voll viele und ich hab von diesen ganzen Sachen überhaupt keine Ahnung...

Hab jetzt mal grob die Seiten durchgeschaut, auf den letzten Seiten steht aber auch nix dabei ob jetzt eine Beschwerde/Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Ich notier jetzt erst mal 2 Wochen und dann red ich mit meinem Chef wenn er da is.

Aber Dankeschön :)
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