Zustellung / vollstreckbare Ausfertigung

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Liesel
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#21

07.07.2010, 10:04

Voraussetzung für die Vollstreckung - also Antrag nach § 887 ZPO - sind (wie immer) Titel, Klausel, Zustellung. Wenn du auf deinem Anerkenntnisurteil sowohl die Vollstreckungsklausel als auch den Zustellnachweis drauf hast, mußt du nicht nochmal an die Gegenseite zustellen.
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Summerof77
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#22

12.07.2010, 16:03

Ja...habe ich auch so gesehen, aber der RA ist -nach wie vor - der Ansicht, daß wir zustellen müssen. Ich hatte vergessen zu erwähnen, daß es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt, welches im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkt wurde. Bin aber immer noch sicher, daß ich auch dann nicht selbst zustellen muß, da es sich nicht um die einstweilige Verfügung selbst handelt...Ich habe in unzähligen Kommentaren gewühlt und nichts direktes gefunden...HILFE!
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#23

21.02.2011, 16:25

ich schließe mich hier auch einfach mal an :)

hab eine wahrscheinlich "saublöde" frage, aber ist heute nicht mein tag und ich steh auf dem schlauch (ist auch sonst keiner da der mir runterhelfen kann)

Also, ich habe hier ein Urteil, ist/war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Mandant konnte sich nicht entscheiden, Sache blieb erst einmal liegen. Jetzt möchte der Mandant vollstrecken. Vollstreckungsklausel ist auf dme Urteil drauf, Rechtskraftvermerk auch, aber kein Zustellvermerk.

Meine Frage jetzt: Muss ich das Urteil jetzt nochmal ans Gericht schicken mit der Bitte um Anbringung des Zustellvermerkes oder stelle ich es dem gegn. Bevollmächtigten nochmal zu??? :oops:

Würde mich freuen, wenn ihr mir auf die "saublöde" Frage eine Antwort geben würde.

Lg Jujo
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