Hi ihr,
wir haben zur zeit in der schule das Thema Mahnverfahren und Vollstreckungsbescheid. Ich hätte eine frage zu § 719 I S.2 BGB "die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden...".
Was ist mit Sicherheitsleistung gemeint? Hoff meine Frage ist nicht zu doof.
vielen dank schon mal
lisa
antrag auf einstellung der zv
Also: Damit die Gegenseite -der Kläger- keine ZV aus dem bereits ergangenem Versäumnisurteil betreiben kann, muss der Beklagte eine Sicherheitsleistung erbringen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht. Dieses Geld muss der Beklagte dann schleunigst bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts einzahlen oder eine Bankbürgschaft erbringen, den Nachweis bekommt dann der Kläger-Anwalt, der darf dann eine ZV nicht mehr einleiten.
Zuletzt geändert von na am 07.11.2006, 17:46, insgesamt 1-mal geändert.
vielen dank für die schnelle antwort.
ich weiß des auch nicht so genau, wir hatten da aufgeschrieben wenn wir irgendwie vorläufige Vollstreckbarkeit haben und dann legt der Gegner Einspruch ein gegen den Vollstreckungsbscheid. Wie kann der Gegner dann verhindern, dass weiter vollstreckt wird. Und da hatten wir dann aufgeschrieben 1. Einspruch
2. Antrag auf Einstellung der ZV
3. Sicherheitsleistung
Hoff man kapierts so, ich kapier das nämlich alles nicht so gut. Hab noch nie wirklich in da kanzlei so was gemacht
ich weiß des auch nicht so genau, wir hatten da aufgeschrieben wenn wir irgendwie vorläufige Vollstreckbarkeit haben und dann legt der Gegner Einspruch ein gegen den Vollstreckungsbscheid. Wie kann der Gegner dann verhindern, dass weiter vollstreckt wird. Und da hatten wir dann aufgeschrieben 1. Einspruch
2. Antrag auf Einstellung der ZV
3. Sicherheitsleistung
Hoff man kapierts so, ich kapier das nämlich alles nicht so gut. Hab noch nie wirklich in da kanzlei so was gemacht
Ich hatte meinen Beitrag oben nochmal abgeändert und meine Frage rausgenommen, da hattest Du wohl aber schon parallel geantwortet
Also, der Einspruch steht dem VU gleich.
Wenn Einspruch gg. einen VB eingelegt wird, kann der Kläger (bzw. Antragsteller) dennoch die ZV betreiben. Um das zu verhindern, muss der Bekl. die Einstellung der ZV beantragen, diesem Antrag wird das Gericht wahrscheinlich stattgeben ABER nur gg. Sicherheitsleistung, dann steht dort: Die Zwangsvollstreckung wird eingestellt gg. Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von...
Ich hoffe, Du blickst jetzt ein wenig durch
Und übrigens: Ich habe das in der Kanzlei auch noch nie gemacht
Also, der Einspruch steht dem VU gleich.
Wenn Einspruch gg. einen VB eingelegt wird, kann der Kläger (bzw. Antragsteller) dennoch die ZV betreiben. Um das zu verhindern, muss der Bekl. die Einstellung der ZV beantragen, diesem Antrag wird das Gericht wahrscheinlich stattgeben ABER nur gg. Sicherheitsleistung, dann steht dort: Die Zwangsvollstreckung wird eingestellt gg. Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von...
Ich hoffe, Du blickst jetzt ein wenig durch
Und übrigens: Ich habe das in der Kanzlei auch noch nie gemacht
danke, ja blick schon besser durch! Hab nur schon voll panik weil unser lehrer gesagt hat er schreibt eine voll schwere ex! Naja morgen schreiben wirs. Denk i kanns so einigermaßen!vielen lieben dank