Zwischenprüfung

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Shizu

#1

04.11.2006, 17:04

Hallo ihr Lieben,
ich schreibe in genau einer Woche [11.11] meine Zwischenprüfung und bin da -leicht- nervös. um es einmal anzumerken.

Ich gehöre nicht zu den Power-Lernern,
bin aber meine Unterlagen selbstverständlich die letzten Wochen durchgegangen. Dabei taten sich einigen teils auch sehr einfach scheinende Fragen auf. Aber mein Kopf... :(

Nya, ich fang' einfach mal hiermit an, da ich da gerade vorsitze;
macht euch keien falschen Hoffnungen, es kommen noch mehr :D

1. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben (ohne Klageauftrag)
welche Gebühr(en) rechne ich hierbei ab?
Meiner Auffassung nach handelt es sich hier um ein Schreiben einfacher Art, trotzdem wird in den Musterlösungen eine Geschäftsgebühr von vollen 1,3 verlangt; wieso das?

Und wie rechne ich das mit Klageauftrag ab;
einfach statt Geschätsgebühr die Verfahrensgebühr?

2. Das hat nun weniger mit der Prüfung zu tun, lief mir neulich in der Kanzlei aber über den Weg:

Was rechne ich ab, wenn wir nur Berufung eingelegt (und diese später wieder zurückgenommen) haben?
Also keine weiteren Tätigkeiten.


Danke schoneinmal,
liebe Grüße,
shizu
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idefix
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#2

04.11.2006, 18:07

Ein Aufforderungsschreiben ist nicht unbedingt ein Schreiben einfacher Art und die Abrechnung mit der Geschäftsgebühr ist richtig.

Bei Klagauftrag fertigst Du auch erst einmal ein Aufforderungsschreiben, um vielleicht die Gegenseite doch noch zu einer Einigung zu bewegen. Das wird auch mt einer 1,3 Geschäftsgeübhr abgerechnet. Muss dann doch die Klage eingereicht werden, dann geht die Geschäftsgebühr in der Verfahrensgebühr unter.

2. Bei Einlegung der Berufung rechnest Du eine 1,6 nach 3200 VV RVG ab.

Die Berufung wurde ja mit einem Schriftsatz eingelegt und mit einem Schriftsatz wieder zurückgenommen und das rechtfertigt die 1,6 Gebühr.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
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Krümel
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#3

04.11.2006, 18:19

hallo liebe Shizu,

also es ist richtig, daß bei einem Aufforderungsschreiben ohne Klageauftrag eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst NK entsteht. Bei einem Aufforderungsschreiben ohne Klageauftrag darf der Anwalt eine 0,8 Verfahrensgebühr nebst NK berechnen.

Zu der Abrechnung im Berufungsverfahren (wenn es zurückgenommen wird) möchte ich nichts falsches sagen aber, ich bin der Meinung, daß auch hier eine 1,6 Verfahrensgebühr entsteht da man die Berufung bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen kann.

Vor der Zwischenprüfung brauchst du keine Angst zu haben. Du kannst ja auch nicht durchfallen. Also, keine Angst. Halb so schlimm.
:D


Krümel
Shizu

#4

04.11.2006, 18:38

Okay, dann bedanke ich mich bei beiden für die hilfreichen Antworten.

Och,
verrückt mache ich mich nicht mit dem Lernen,
aber diese Angst... mein Chef sagt, einen Piccolo voweg..:)
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wifey
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#5

04.11.2006, 20:50

Da Du die Antworten ja schon hast (ich hätte da auch nicht wirklich weiterhelfen können :oops: )
einfach mal ein herzliches Willkommen hier !!! :blumen
Viele Grüße

ich
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Sunny
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#6

04.11.2006, 21:34

Auch von mir ein herzliches Willkommen hier.

LG
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Kaylie
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#7

04.11.2006, 22:35

Krümel hat geschrieben:hallo liebe Shizu,

also es ist richtig, daß bei einem Aufforderungsschreiben ohne Klageauftrag eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst NK entsteht. Bei einem Aufforderungsschreiben ohne Klageauftrag darf der Anwalt eine 0,8 Verfahrensgebühr nebst NK berechnen.

Krümel
Sicher, dass hier eine 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 1 anfällt? OHNE Klageaufrag hat man auch keine vorzeitige Beendigung desselben. OHNE Klageauftrag kann sie eh keine Verfahrensgebühr abrechnen. Oder habe ich hier gerade einen Denkfehler?

Meine Zwischenprüfung hatte ich Mitte September, es gab 2 5er, mehrere 4er und einige 3er, da habe ich mit meiner 2 wohl Glück gehabt. War an sich nicht schwer, bei vielen liegt es allerdings an der Prüfungsangst, die eine Menge ausmacht.
Gofi
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#8

05.11.2006, 00:40

Hallo, hier nochmals eine Übersicht, wann welche Gebühren genommen werden:
Wie war denn der vom Mandanten erteilte Auftrag?

a) Hattet Ihr den Auftrag, erst außergerichtlich tätig zu werden?
Dann unter Beachtung § 14 RVG
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, Auslagen u. Mwst

Wurde danach Prozeßauftrag erteilt?
Dann - da dieser vorzeitig endete - eine
0,8 Gebühr nach Nr. 3101
Auslagen
./. Anrechnung 0,65 gem. VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4
Mwst

b) Hattet Ihr sofort Prozeßauftrag und habt zunächst außergerichtlich den Gegner angeschrieben, so gehört die Mahnung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 zum Rechtszug. Da könnt ihr dann nur abrechnen:
0,8 Gebühr nach 3101, Auslagen u. Mehrwertsteuer

c) Der RA kann auch von vornherein zwei Aufträge erhalten, einmal außergerichtlich tätig zu werden und zum anderen für den Fall des außergerichtlichen Scheiterns der Sache Klage zu erheben. Hier liegt ein unbedingter Auftrag zu einer Angelegenheit nach VV 2300 und - aufschiebend bedingt - ein Klageauftrag (VV 3100) vor.
Bis zum Eintritt der Bedingung erhält der RA die Gebühren nach VV 2300. Erst mit dem Scheitern der Sache wird die Angelegenheit zu einer gem. VV 3100.

Ich hoffe, jetzt ist alles klar, Gruß Fiona :wink:
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Shizu

#9

05.11.2006, 13:15

Mit einer so herzlichen Aufnahme von "Neulingen" hatte ich gar nicht gerechnet :) :)

Gofi hat geschrieben:Hallo, hier nochmals eine Übersicht, wann welche Gebühren genommen werden:
Wie war denn der vom Mandanten erteilte Auftrag?

a) Hattet Ihr den Auftrag, erst außergerichtlich tätig zu werden?
Dann unter Beachtung § 14 RVG
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, Auslagen u. Mwst

Wurde danach Prozeßauftrag erteilt?
Dann - da dieser vorzeitig endete - eine
0,8 Gebühr nach Nr. 3101
Auslagen
./. Anrechnung 0,65 gem. VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4
Mwst

b) Hattet Ihr sofort Prozeßauftrag und habt zunächst außergerichtlich den Gegner angeschrieben, so gehört die Mahnung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 zum Rechtszug. Da könnt ihr dann nur abrechnen:
0,8 Gebühr nach 3101, Auslagen u. Mehrwertsteuer

c) Der RA kann auch von vornherein zwei Aufträge erhalten, einmal außergerichtlich tätig zu werden und zum anderen für den Fall des außergerichtlichen Scheiterns der Sache Klage zu erheben. Hier liegt ein unbedingter Auftrag zu einer Angelegenheit nach VV 2300 und - aufschiebend bedingt - ein Klageauftrag (VV 3100) vor.
Bis zum Eintritt der Bedingung erhält der RA die Gebühren nach VV 2300. Erst mit dem Scheitern der Sache wird die Angelegenheit zu einer gem. VV 3100.

Ich hoffe, jetzt ist alles klar, Gruß Fiona :wink:
Die Unterscheideung, wann die außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Gebühren anfallen ist gar nicht so das Problem.. sondern mehr, wenn es in so "Ausnahmeregelungen" gleitet.

Ich hoffe einfach mal,
dass mir so etwas in der Prüfung ersteinmal erspart bleibt.
Gast

#10

06.11.2006, 20:42

hey na du ich mache genau das gleiche wie du gerade durch ich habe auch am samstag, den 11.11.2006 meine zwischenprüfung und mache mich verrückt.
Von wo kommst du denn?
Ich hab mir das ja auch schon soweit alles sehr gut durchgearbeitet, bloß es ist finde ich einfach zu viel zum lernen, so dass man gar nicht richtig weiß was man lernen muss bzw. wo man anfangen soll.
Kannst ja mal zurückschreiben wenn du lust hast.

Gruß
Antworten