Beratungshilfe
- Venus86
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Hallo, ich soll eine Beratungshilfeliquidation fertigen. Zunächst hat mein Chef Mandantenunterlagen von einem anderen Rechtsanwalt anfordern müssen (ich denke mal dass der Mandant den Anwalt gewechselt hat oder so) und dann ging es um eine außergerichtliche Schuldenbereinigung. Mein Problem: Auf dem Beratungshilfeschein steht nur: Herr ... ist berechtigt, die Hilfe eines RA für folgende Angelegenheit in Anspruch zun nehmen: Herausgabe von Mandantenunterlagen von RA .. . Meine Frage: Kann ich jetzt die Gebühr nach 2504 nicht mit abrechnen? Brauche ich dafür einen neuen Beratungshilfeschein vom Mandanten?
Na, du hast doch schon den Beratungshilfeschein. Hat der den mitgebracht?
Kannst hier die Geschäftsgebühr 2503 geltend machen plus Auslagenpauschale. Auf was anderes bezieht sich die Tätigkeit lt. Ber.hilfeschein nicht. Höchstens ergänzend noch einen anfordern, wenn das Gericht das mit macht. Oder ihr beantragt völlig neu, weil das ja zwei Angelegenheiten sind.
Kannst hier die Geschäftsgebühr 2503 geltend machen plus Auslagenpauschale. Auf was anderes bezieht sich die Tätigkeit lt. Ber.hilfeschein nicht. Höchstens ergänzend noch einen anfordern, wenn das Gericht das mit macht. Oder ihr beantragt völlig neu, weil das ja zwei Angelegenheiten sind.
- luccimaus
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Ist nur die Frage, ob er für die selbe Sachen beim anderen Anwalt einen zweiten Schein erhält.
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Aber daran denken, dass das Antragsformualr abgeändert werden muss, denn im 0815 Formular wird versichert, dass in der Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder versagt noch bewilligt wurde. Hat er beim alten Anwalt für Vorbereitung Inso/Schuldenbereinigung bereits Beratungshilfe bekommen würde es bei mir keinen neuen Schein geben. Das Risiko an einen Anwalt zu geraten mit dem man nicht klar kommt ist allgemeines Lebensrisiko, was jeder Selbstzahler auch hat. Das kann man nicht auf Staatkosten abwälzen.