Aktenzeichen

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Karin123
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#11

10.03.2009, 11:25

Wenn es 2 verschiedene Angelegenheiten sind, wie wehre ich mich dann bitte gegen die (errste Sache) einstweilige Verfügung in der (zweiten Sache) Hauptsacheklage.

Einstweilige Verfügung --> Antrag auf Unterlassung
Hauptsache Klage --> Antrag auf Unterlassung

Ich kann doch in der Hauptsacheklage nur Klageabweisung beantragen.

Nehmen wir an, dass das Gericht diesem Antrag stattgibt. Die KLage wird abgewiesen.

Dann ist doch die Einstweilige Verfügung immer noch im Raum, oder?
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Refa_Cologne_M
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#12

10.03.2009, 11:29

du stellst dann den Antrag in der Klageerwiderung:

.... wird beantragt,

1. die Klage abzuweisen
2. den Beschluss der einstweiligen Verfügung vom xx.xx.2008, Aktenzeichen xxxx aufzuheben.
und so weiter
Karin123
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#13

10.03.2009, 11:31

Danke!
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Kathy
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#14

10.03.2009, 11:31

Die einstweilige ist doch nur ein beschleunigtes Verfahren um den Antrag möglichst schnell durchsetzen zu können. Um das ganze dingfest zu machen kommt Klage hinterher. Man braucht ja ein Urteil.

Ach ich weiß net wie ichs sagen soll hab heute totale Formulierungsblockade :sorry :doof


Ach hab schon gesehen es gibt Menschen die noch ganze Sätze bilden können :lol:
MfG Kathy

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#15

10.03.2009, 11:36

Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Anspruch nur vorläufig gesichert. Das Gericht entscheidet noch nicht über den Anspruch selbst. Der Antragsteller muss nur glaubhaft machen, dass ihm der Anspruch zusteht.

Im Hauptsacheverfahren hingegen, muss das Gericht entscheiden, ob der Anspruch wirklich gegeben ist.

Sofern das Gericht die Hauptsacheklage abweist, könnt ihr die Aufhebung der e.V. wegen veränderter Umstände gem. § 927 ZPO beantragen.
Karin123
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#16

10.03.2009, 11:40

Nachfrage:

Hauptsacheklage wird der Mandantin selber mit Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zugestellt.

Müssen wir uns zunächst nur bestellen und die Anträge auf Klageabweisung stellen oder müssen wir auch innerhalb der drei Wochenfrist komplette Klageerwiderung schreiben?
gkutes

#17

10.03.2009, 12:11

ihr müsst natürlich innerhalb von 3 Wochen Stellung dazu nehmen
Karin123
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#18

10.03.2009, 16:17

gkutes hat geschrieben:ihr müsst natürlich innerhalb von 3 Wochen Stellung dazu nehmen
Gibt es da keine Fristverlängerung?
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LuzZi
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#19

10.03.2009, 16:20

Beantragt doch Fristverlängerung wenn ihr eine braucht. Wozu sonst Fristverlängerung?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
gkutes

#20

10.03.2009, 16:21

Karin123 hat geschrieben:
gkutes hat geschrieben:ihr müsst natürlich innerhalb von 3 Wochen Stellung dazu nehmen
Gibt es da keine Fristverlängerung?
na jedenfalls nicht einfach so. die müsstet ihr schon beantragen....
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