Hilfe, dass mache ich sonst nie!
Ich soll jetzt die Gebühren im Falle des Unterliegens berechnen.
Das sind doch für uns als Beklagte die Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Auslagen und MWsT + Gerichtskosten und die Gebühren der GEgenseite.
Wir sind Beklagte!!
Wie ist das bei einem Vergleich und der Gerichtskosten?
Ich bin unsicher.
Hilfe Kosten Unterliegen
bei einem Vergleich ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 1 Gebühr.
Ist es das, was Du meinst?
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Bei einem Streitwert von 20.937,00 EUR fallen für uns als Beklagte (ohne Vergleichsgebühr) 1.945,65 EUR an + 3 Gerichtsgebühren
Die gleichen Gebühren haben wir an den Kläger zu zahlen.
Wie sieht es bei einem Vergleich aus im Falle des Unterliegens?
Dann kommt noch die Einigungsgebühr dazu + 1 Gerichtskostengebühr
HILFE
Die gleichen Gebühren haben wir an den Kläger zu zahlen.
Wie sieht es bei einem Vergleich aus im Falle des Unterliegens?
Dann kommt noch die Einigungsgebühr dazu + 1 Gerichtskostengebühr
HILFE
Vergleich und Unterliegen schließen sich aus.
Aber es kommt drauf an - gibt es einen überschiessenden Vergleichswert, werden also nicht rechtshängige Forderungen noch vergleichen, kommt noch die Prozessdifferenzgebühr dazu.
Aber es kommt drauf an - gibt es einen überschiessenden Vergleichswert, werden also nicht rechtshängige Forderungen noch vergleichen, kommt noch die Prozessdifferenzgebühr dazu.
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Bevor nicht die Kostenregelung im Vergleich bekannt ist, lässt sich gar nichts Konkretes sagen.
Man kann auch per Vergleich vereinbaren, dass die Beklagtenseite alle Kosten trägt. Ist das so? Was ist mit den Vergleichskosten?
Man kann auch per Vergleich vereinbaren, dass die Beklagtenseite alle Kosten trägt. Ist das so? Was ist mit den Vergleichskosten?
~ Grüßle ~
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Es wurde ein widerruflicher Vergleich geschlossen. Ich soll nur die Kosten im Falle des Unterliegens berechnen.
Ich stehe mir hier auf dem Schlauch, weil ich das sonst nie mache.
Wir sind Beklagte und die Kläger sollen einen Vergleichsbetrag an uns zahlen.
Es wurde auch nichts mitverglichen.
Bezüglich der Gebühren reduziert sich ja die GK-Gebühr auf 1,0.
Wie sieht es aber aus, wenn der Vergleich nciht zustande kommt? Bleibt es dann bei den 3,0 Gerichtskostengebühren und erhalten wir dann die Vergleichsgebühr trotzdem?
Ich stehe mir hier auf dem Schlauch, weil ich das sonst nie mache.
Wir sind Beklagte und die Kläger sollen einen Vergleichsbetrag an uns zahlen.
Es wurde auch nichts mitverglichen.
Bezüglich der Gebühren reduziert sich ja die GK-Gebühr auf 1,0.
Wie sieht es aber aus, wenn der Vergleich nciht zustande kommt? Bleibt es dann bei den 3,0 Gerichtskostengebühren und erhalten wir dann die Vergleichsgebühr trotzdem?
also, die kosten des unterliegens sind eure RA-Kosten PLUS die Kosten des Gegner-RA PLUS Gerichtskosten
also im Grunde alle Kosten, die das Verfahren verursacht hat
Wenn du keinen vergleich schließt, bleibt es bei 3,0 GK (weil dann kommt ja ein Urteil) und du bekommst natürlich auch keine vergleichsgebühr
also im Grunde alle Kosten, die das Verfahren verursacht hat
Wenn du keinen vergleich schließt, bleibt es bei 3,0 GK (weil dann kommt ja ein Urteil) und du bekommst natürlich auch keine vergleichsgebühr
hast Du ja oben schon gemacht.Ich soll nur die Kosten im Falle des Unterliegens berechnen.
hast Du doch oben schon berechnet.Wie sieht es aber aus, wenn der Vergleich nciht zustande kommt?
jaBleibt es dann bei den 3,0 Gerichtskostengebühren
natürlich nicht, weil ein Vergleich ja nicht zustande gekommen ist.erhalten wir dann die Vergleichsgebühr trotzdem
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Ich verstehe den SV weiterhin nicht.
Wenn ein Vergleich zustande kommt, dann auch bezüglich der Kosten, es sei den, die Kostenentscheidung wird dem Gericht überlassen.
Was heißt, die Kosten berechnen im Falle des unterliegens? Bei einem Vergleich unterliegt man nicht. Das ist begrifflich schon nicht möglich.
Wenn man ein Unterliegen unterstellt, dann so, dass der Vergleich nicht zustande kommt und die Gegenseite durch Gerichtsentscheidung voll obsiegt. Ist das gemeint? Zzt. ist der Verfahrensverlauf immer noch nebulös.
Wenn ein Vergleich zustande kommt, dann auch bezüglich der Kosten, es sei den, die Kostenentscheidung wird dem Gericht überlassen.
Was heißt, die Kosten berechnen im Falle des unterliegens? Bei einem Vergleich unterliegt man nicht. Das ist begrifflich schon nicht möglich.
Wenn man ein Unterliegen unterstellt, dann so, dass der Vergleich nicht zustande kommt und die Gegenseite durch Gerichtsentscheidung voll obsiegt. Ist das gemeint? Zzt. ist der Verfahrensverlauf immer noch nebulös.
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