Hallo,
mein Chef hat mir eine Prozessbürgschaft gegeben und die soll ich nun von Anwalt zu Anwalt zustellen.
Meine Frage:
Das Original bekommt doch der gegnerische Anwalt und wir bekommen die beglaubigte dann zurück oder?
Kapier das nicht ganz mit dem Stempel was ich streichen muss. Hab jetzt den Stempel wo auf das Original kommt heißt es jetzt: ........heute von Anwalt zu Anwalt empfangen zu haben, bescheinigt. Unterschrift gegnerischer Anwalt
und bei der Kopie:
heute von Anwalt zu Anwalt zugestellt zu haben, bescheinigt. Unterschrift unser Anwalt.
Stimmt das?
Danke
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
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Hallo Juli28,
bearbeite zwar höchst selten Notariatsangelegenheiten, bin mir aber trotzdem sicher, dass ihr der Gegenseite eine beglaubigte Abschrift des Anwaltsvergleichs o.ä. zustellt und das Original bei Euch bleibt.
Mit einem Stempel arbeiten wir gar nicht, wir machen ein Anschreiben, dass wir dem und dem Anwalt dieses/jenes Anschreiben zustellen und lassen uns hierfür ein Empfangsbekenntnis zurückschicken.
LG Anke
bearbeite zwar höchst selten Notariatsangelegenheiten, bin mir aber trotzdem sicher, dass ihr der Gegenseite eine beglaubigte Abschrift des Anwaltsvergleichs o.ä. zustellt und das Original bei Euch bleibt.
Mit einem Stempel arbeiten wir gar nicht, wir machen ein Anschreiben, dass wir dem und dem Anwalt dieses/jenes Anschreiben zustellen und lassen uns hierfür ein Empfangsbekenntnis zurückschicken.
LG Anke
Hallo Juli,
hab gerade nochmal nachgeschaut - ja, Ihr müßt das Original der Bürgschaft an den Gegner zustellen.
Wenn Euch die Gegenseite die beglaubigte Kopie mit Empfangsbestätigung zurückschicken soll, dann mußt Du auf die Kopie den ".... empfangen zu haben"-Stempel darauf. Die Zustellungsbescheinigung ".... zugestellt zu haben" ist beim Original anzubringen.
hab gerade nochmal nachgeschaut - ja, Ihr müßt das Original der Bürgschaft an den Gegner zustellen.
Wenn Euch die Gegenseite die beglaubigte Kopie mit Empfangsbestätigung zurückschicken soll, dann mußt Du auf die Kopie den ".... empfangen zu haben"-Stempel darauf. Die Zustellungsbescheinigung ".... zugestellt zu haben" ist beim Original anzubringen.
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bei uns ist es auch so, dass ich von dem Original eine Kopie mache, und jede kopierte seite mit einem "Beglaubigt-Stempel" versehe, welche der Anwalt mit seiner Unterschrift versieht. Darauf wird ein EB für den anderen Anwalt geheftet, dass wir ihm das Urteil des Gerichts, AZ, von Anwalt zu anwalt zustellen u. mein Anwalt unterschreibt diesen teil dann ... und der untere Teil ist die Bestätigung, dass der andere Anwalt es erhalten hat, was er dann unterschreibt und den unteren Teil abtrennt und wieder an uns zurücksendet und das Ding kommt dann in unsere Akten ...
Das war jetzt etwas wirr geschrieben. Naja, es ist spät
Das war jetzt etwas wirr geschrieben. Naja, es ist spät
Wir machen eine Kopie des Originals, welche wir dann als "Beglaubigte Abschrift" stempeln. Diese unterzeichnet unser Chef und wir fügen dem Ganzen ein EB bei, mit dem der Gegenanwalt/die Gegenanwältin uns dann bestätigt, das Urteil etc. des Gericht, AZ etc. von Anwalt zu Anwalt zugestellt bekommen zu haben. Dazu fertigen wir dann ein Übersendungsschreiben mit dem wir um Rücksendung des EBs bitten.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Dem stimme ich vollumfänglich zu. So machen wir das auch.Wir machen eine Kopie des Originals, welche wir dann als "Beglaubigte Abschrift" stempeln. Diese unterzeichnet unser Chef und wir fügen dem Ganzen ein EB bei, mit dem der Gegenanwalt/die Gegenanwältin uns dann bestätigt, das Urteil etc. des Gericht, AZ etc. von Anwalt zu Anwalt zugestellt bekommen zu haben. Dazu fertigen wir dann ein Übersendungsschreiben mit dem wir um Rücksendung des EBs bitten.
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Das Original übersende ich nie.
Wenn es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung zum Beispiel handelt dann kann man ja nicht das Original zustellen.
Womit willst Du denn hinterher vollstrecken wenn die Gegenseite das Original hat.
Wie das jetzt aber bei einer Bürgschaft aussieht weiß ich nicht.
Das Original übersende ich nie.
Wenn es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung zum Beispiel handelt dann kann man ja nicht das Original zustellen.
Womit willst Du denn hinterher vollstrecken wenn die Gegenseite das Original hat.
Wie das jetzt aber bei einer Bürgschaft aussieht weiß ich nicht.
Bei Prozessbürgschaften ist das anders, als z.B. bei einem Vergleich den man in beglaubigter Abschrift zustellt.
Ich musste die Bürgschaft auch im Original zustellen und das EB so bezeichnen.
LG MaLa
Ich musste die Bürgschaft auch im Original zustellen und das EB so bezeichnen.
LG MaLa
Zuletzt geändert von MaLa am 30.11.2008, 16:29, insgesamt 1-mal geändert.