Kostenfestsetzungsantrag

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chrissi0105
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#1

22.11.2008, 10:56

hallöchen!
ich bin neu hier und brauche ganz dringend eure hilfe...ich erklär euch mal den fall:
muss n kostenfestsetzungsantrag machen und steh mit den beträgen irgendwie aufm schlauch...
pass auf, ich erklkärs dir mal:
1. also es is n urteil ergangen, wonach die beklagten als gesamtschuldner verurteilt wurden und 4267,70€ nebst 5 % zinsen seit dem 7.7.08 an den kläger (uns) zahlen müssen.
2. die beklagten müssen unsere vorprozessualen kosten übernehmen (374,90)
3. beklagte sind gesamtschuldner und tragen gerichtskosten zu 4/5, widerklägerin trägt gerichtskosten allein zu 1/5
4. außergerichtliche kosten der klägerin tragen beklagte zu 4/5 und die widerklägerin allein zu 1/5

beklagte und widerklägerin tragen außergerichtliche kosten selbst.

also wie ihr sicherlich gemerkt hast, hat die gegenseite nach unserer klage widerklage erhoben.
wie berechne ich jetzt die kosten, welche beträge muss ich zusammen ziehen und wie ist das mit diesen 4/5 und 1/5?
wie berechne ich diese quotelung?
wär super lieb, wenn mir jemand helfen kann! bräuchte den ansatz bis morgen abend, ihr rettet mich!
danke, danke, danke!
niesel
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#2

22.11.2008, 11:02

also ich würde erstmal sagen, da der kfa eh nur die gerichtlichen kosten beinhaltet, fallen für diese berechnung die außergerichtlichen weg (die anrechnung wird trotzdem gemacht)

den punkt 2 und 4 verstehe ich nicht ganz vorprozessual und außergerichtlich?

ich würde vielleicht sogar zwei kfa stellen, einen für die anwaltsgebühren, einen für die gerichtskosten
chrissi0105
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#3

22.11.2008, 11:20

niesel hat geschrieben:also ich würde erstmal sagen, da der kfa eh nur die gerichtlichen kosten beinhaltet, fallen für diese berechnung die außergerichtlichen weg (die anrechnung wird trotzdem gemacht)

den punkt 2 und 4 verstehe ich nicht ganz vorprozessual und außergerichtlich?

ich würde vielleicht sogar zwei kfa stellen, einen für die anwaltsgebühren, einen für die gerichtskosten
denke, dass in dem urteil mit vorprozessuale kosten die außergerichtlichen kosten gemeint sind.
also nehm ich die geschäftsgebühr aus diesen 4267,70€ und die verfahrensgebühr auch und da wird ja dann die anrechnung automatisch gemacht.
was würdest du mit der quotelung machen?
danke!
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Soenny
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#4

22.11.2008, 11:31

Gar nichts, du machst einen KFA nach § 106 ZPO (Kostenausgleichsantrag), alle Gebühren inkl. Anrechnung Geschäftsgebühr.
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#5

22.11.2008, 12:19

Die Stellung eines KAA ist hier nicht ganz richtig, denn es wird zwischen den beiden Prozessparteien nichts ausgeglichen. [bcolor=#80FF80]Kostenschuldner ist nämlich nur die Beklagtenseite[/bcolor].

Die Klägerseite macht einen ganz normalen Kostenfestsetzungsantrag und das Gericht wird ein oder besser 2 KFB erlassen gemäß der Kostenaufteilung. Das ist hier aber keine Kostenausgleichung, sondern nur eine Aufteilung der Kosten auf Beklagtenseite dergestalt, dass die Widerklägerpartei Mehrkosten verursacht hat und daher auch 1/5 allein tragen muss.
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#6

22.11.2008, 12:21

Außergerichtliche Kosten sind die RA-Kosten (und eventuelle Parteiauslagen), die während des Rechtsstreits entstanden sind.

Die vorgerichtlichen Kosten (Ziffer 2 des Urteils) stehen im Urteil ja schon drin, bitte nicht noch mal in den KFA reinmauscheln. Aber die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im KFA nicht vergessen.

Die Umsetzung der Quotelung macht dann das Gericht.

Eine Notwendigkeit, ZWEI Kostenfestsetzungsanträge zu stellen, sehe ich nicht. Wäre eher verwirrend.
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#7

22.11.2008, 12:22

13 war noch aufmerksamer beim Lesen als ich...
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#8

22.11.2008, 16:22

Da bleibt mir nix, als mich vollinhaltlich unseren Rpfls anzuschließen. :)

Wenn mans nicht gewohnt ist, isses tückisch, dass das Gericht von außergerichtlichen Kosten dann spricht, wenn alles jenseits der Gerichtskosten gemeint ist; spricht es von vorgerichtlichen Kosten, ist das gemeint, was unser Berufsstand mit außergerichtlichen Kosten meint.
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#9

22.11.2008, 16:38

Du hast recht, das ist tückisch. Im Zöller steht z. B. irgendwo, außergerichtliche Kosten seien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten. Das hat mich schon immer gewundert, denn im amtlichen Formular für den Kostenausgleich heißen wiederum die Anwaltskosten "außergerichtliche Kosten" und sind genau die, die ausgeglichen werden. Daher habe ich auch den Ausdruck "außergerichtliche Kosten" übernommen.

Na, Hauptsache, wir verstehen uns. :D
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#10

22.11.2008, 17:54

Am besten ist es, sich den Ausdrücken des Gerichts anzupassen, weil dann am wenigsten Verwirrung gestiftet wird.

außergerichtlichen Kosten = RA-Kosten im gerichtlichen Verfahren

vorgerichtliche Kosten = Geschäftsgebühr etc., alles was VOR dem gerichtlichen Verfahren angefallen ist.
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