Hi ihr Lieben,
ich habe mal eine kurze Frage....also wir haben in einer Sache einen Scheidungsantrag gestellt, haben aber noch keinen Temin zur mündlichen Verhandlung. Wir haben aber schon PKH bewilligt bekommen für unseren Mdt. Kann ich da jetzt schon gegenüber dem Gericht unsere Gebühren berechnen?
Vorzeitige Abrechnung bei Scheidungsantrag?
- sunshine24
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Du kannst auf jeden Fall einen Vorschuss schon mal abrechnen. Aber ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob du auch schon Gebühren abrechnen kannst, die noch nicht angefallen sind. Verfahrensgebühr müsste meiner Meinung nach auf jeden Fall gehen!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Adora Belle
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Welche Vorschüsse Du von der Staatskasse fordern kannst, steht in § 47 RVG. Danach sind "entstandene Gebühren und entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen" vorschußfähig. Terminsgebühr ist also noch nicht möglich.
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im übrigen solltest Du die Vorschussrechnung auch als Vorschussrechnung bezeichnen... zumindest hier ist das gewünscht, sonst gibts gleich wieder Gemecker vom Gericht, daß das Verfahren ja noch gar nicht abgeschlossen ist... (passiert insbesondere dann, wenn man als Vorschuss auch schon die bereits angefallene Terminsgebühr abrechnet)...
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Also wenn das eine Vorschussrechnung ist, dann kann ich doch auch die Terminsgebühr geltend machen oder?
Aber mir ist gerade noch ein anderes Problem eingefallen, als ich die Frage von JessyRAFASW gelesen habe. Der Mandant will das Verfahren erstmal abbrechen. Das Problem ist ja, dass das Gericht dann vielleicht die Bewilligung der PKH zurück nimmt.
Aber mir ist gerade noch ein anderes Problem eingefallen, als ich die Frage von JessyRAFASW gelesen habe. Der Mandant will das Verfahren erstmal abbrechen. Das Problem ist ja, dass das Gericht dann vielleicht die Bewilligung der PKH zurück nimmt.
Liebe Grüße
Findik
[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Findik
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nein, du kannst als Vorschuss nur das abrechnen, was auch bereits angefallen ist... Terminsgebühr also nur dann, wenn auch schon ein Termin stattgefunden hat...
wir rechnen PKH-Vorschüsse sofort ab, wenn PKH-Beschluss da ist... wenn das Gericht dann später PKH aufhebt (aus welchen Gründen auch immer) haben wir wenigstens schon mal unser Geld... Das Gericht holt sich das Geld dann selbst vom Mdt. zurück...
wir rechnen PKH-Vorschüsse sofort ab, wenn PKH-Beschluss da ist... wenn das Gericht dann später PKH aufhebt (aus welchen Gründen auch immer) haben wir wenigstens schon mal unser Geld... Das Gericht holt sich das Geld dann selbst vom Mdt. zurück...
- Adora Belle
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Hast Du meine Antwort Nr.4 gelesen? Und hast Du dann auch § 47 gelesen? Du kannst nun mal gegenüber der Staatskasse nicht alles per Vorschuß geltend machen, was gegenüber dem Mandanten geht.Findik hat geschrieben:Also wenn das eine Vorschussrechnung ist, dann kann ich doch auch die Terminsgebühr geltend machen oder?
Bereits entstandene Gebühren werden von einer Rücknahme (mal davon abgesehen, daß es hierfür keinen Grund gibt) nicht berührt. Aber es ist schon sinnvoll, die jeweils fälligen Gebühren und Auslagen möglichst zeitnah anzufordern.Findik hat geschrieben:Das Problem ist ja, dass das Gericht dann vielleicht die Bewilligung der PKH zurück nimmt.
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Klar habe ich deine Antwort gelesen. War mir aber halt unsicher. Werde auch nochmal in den § 47 schauen.
Aber ich werde dann jetzt soweit die Rechnung fertig machen.
Danke dir.
Aber ich werde dann jetzt soweit die Rechnung fertig machen.
Danke dir.
Liebe Grüße
Findik
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Findik
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