Form der Berufungsschrift im Strafrecht

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jess_babe

#1

14.11.2008, 16:17

Hallo zusammen,

ich habe da ein Problem.

Ich soll gegen ein Urteil Berufung einlegen.

Eigentlich sollte das ja kein Problem sein, doch was Strafrecht angeht hab ich keine Ahnung.

Wäre echt lieb, wenn ihr mir sagen könnt, wie in etwa ich die Berufungsschrift formulieren kann.

Oder vielleicht benutzt eine / einer von euch auch das Programm Advoware und kann mir sagen ob es einen Musterschriftsatz gibt?

Vielen Dank schonmal.
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Yuki
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#2

14.11.2008, 16:55

Du musst einfach nur schreiben:

In dem Strafverfahren ./. XY

lege ich gegen das am ....... verkündete Urteil Berufung ein.

Rechtsanwalt


Mehr braucht man da nicht, also keine Begründung ankündigen oder so. Nur die Frist von einer Woche ab Verkündung beachten und dass die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt wird, nicht beim Berufungsgericht.
Liebe Grüße,
Britta
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#3

14.11.2008, 16:55

Geht es nur darum, Berufung einzulegen? Das ist ein Einzeiler. In der Strafsache gegen... lege ich gegen das Urteil vom ... Berufung ein. Fertich. 8)
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LuzZi
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#4

14.11.2008, 17:45

Ich schließ mich da meinen Vorrednerinnen vorbehaltlos an. Mehr brauchst du wirklich nicht, das ist ein Satz und damit ist die Sache erledigt. :)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
jess_babe

#5

14.11.2008, 18:56

Okay, dann weiß ich das jetzt auch. ;-)

Vielen Dank!
Lucia
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#6

20.11.2008, 17:31

Ja das ist wirklich ganz einfach. Schließe mich den anderen Antworten an. Man muss nur die Fristen in Strafrecht beachten. Ist nicht wie Zivilrecht
Kikki-Fee
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#7

18.05.2010, 15:40

Ich schließe mich hier mal mit einer Frage an:

Berufung gegen ein Strafurteil geht doch immer an das Gericht erster Instanz und nicht an das Berufungsgericht, oder? Also bei Amtsgerichtsurteil ist auch die Berufung beim AG einzulegen, richtig?

(Chef hat mir gerade eine Akte auf den Tisch geworfen und da er nicht immer guckt was er unterschreibt, will ich da ja keinen Fehler machen...)

Ach, ich hab's grad selbst gefunden: 314 StPO. Frage ist also schon beantwortet.
Zuletzt geändert von Kikki-Fee am 18.05.2010, 15:43, insgesamt 1-mal geändert.
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sunny84
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#8

18.05.2010, 15:43

Jep beim Gericht des ersten Rechtszugs, § 314 StPO
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Kikki-Fee
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#9

18.05.2010, 15:44

Danke für die Bestätigung, sunny84.
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