Hilfe (Kostenausgleichungsantrag)

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Dogan1982
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#1

12.11.2008, 12:34

Ich soll einen Kostenausgleichungsantrag machen, nur weiß ich nicht was ich für Gebühren nehmen soll. Ich hoffe ihr könnt mir behilflich sein.

Wir waren vorgerichtlich für eine Mandantin tätig, danach ist die Sache gerichtlich anhängig geworden. Im Gerichtsverfahren haben wir dann 3 Beklagte vertreten. Streitwert waren € 1.858,34.
Die Hauptsache wurde in Höhe von € 791,96 für erledigt erklärt und im Übrigen (restliche € 1.066,38) wurde die Klage zurückgenommen.
Wir haben der Klagerücknahme zugestimmt.

Welche Gebühren aus welchem Wert sind angefallen? Wie mache ich das mit der Erhöhungsgebühr? Vorgerichtlich waren für 1 Beklagten tätig im Gerichtsverfahren für 3 Beklagte?
Refa-Susi

#2

12.11.2008, 12:51

Ich würde es so abrechnen:

1,3 VG aus 791,96 €
0,6 Erhöhungsgebühr aus 791,96 €
abzüglich 0,65 GG aus 1.858,34 € (bei dem GSW bin ich mir nicht sicher)
0,8 VG aus 1.066,30 €
0,6 Erhöhungsgebühr aus 1.066,96 €
Auslagen
USt

Ich bin mir aber nicht sicher, besser ist, du wartest noch einmal ab, ob sich noch jemand meldet, der es 100 %ig weiß.
Refa-Susi

#3

12.11.2008, 12:52

Wenn die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, heißt das doch auch, dass ihr ebenfalls die Klage mit dem Wert in Höhe von 791,96 € zurückgenommen habt, oder? Dann müsstest du nämlich nur eine 0,8 VG aus 1.858,34 € nehmen.
Xuka
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#4

12.11.2008, 13:57

Wann erfolgte die Erledigterklärung? Sofern ihr Anträge gestellt oder eine der anderen in Nr. 3101 VV RVG aufgeführten Tätigkeiten vor der Erledigterklärung ausgeführt habt, ensteht eine 1,3 VG aus € 1.858,34.

Die Anrechnung muss dann, wie schon richtig von Refa-Susi erkannt, aus dem Wert, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, vorgenommen werden.
Micsi11
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#5

12.11.2008, 13:58

Hallo,

ich würde ganz anders abrechnen. Wenn ich dich richtig verstanden habe, war das Klagverfahren "ganz normal" anhängig (weiß, klingt blöd) über
EUR 1.858,34. Erst dann wurde irgendwann mal Teil für erledigt erklärt und dann schlussendlich Klage zurückgenommen? Für den Teil der erledigt erklärt wurde, gilt ja nicht 3101. Ist ja keine vorzeitige Erledigung.
Mein Vorschlag:

1,3 Verfahrensgebühr + 0,6 Erhöhungsgebühr aus EUR 1.858,34
anzurechnen hierauf sind sodann: 0,65 Gebühr (weil ja außergerichtlich mal nur einen vertreten) aus EUR 1.858,34.

Und dann halt noch evtl. Terminsgebühr, falls ein Termin stattgefunden hat und diese dann evtl. nur noch aus der Differenz zwischen EUR 1.858,34 und dem erledigt erklärten Teil (kommt ja drauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge das war).

Grüße,

Micsi11
Dogan1982
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#6

12.11.2008, 14:36

Also wir vertreten die Beklagten.
Die Klage wurde von dem Kläger eingereicht. Nach Klageeinreichung erfolgte die Zahlung von € 791,96.
Als wir die Vertretung angezeigt haben, haben wir gleich mitgeteilt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von € 791,96 erledigt ist.
UschiR

#7

12.11.2008, 14:58

Dann ist doch bei dir nur ein Streitwert von EUR 1.066,38 für das Klageverfahren anzugeben.

Also lautet die Rechnung:

1,3 VG + 0,6 Erhöhungsgebühr aus EUR 1.066,38
abzgl. 0,65 Anrechnung (da nur ein Mandant) ebenfalls aus 1.066,38
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#8

12.11.2008, 15:11

Anrechnung würde ich gar nicht vornehmen, es sei denn, ihr hättet eure vorgerichtlichen Kosten im Wege der Widerklage geltend gemacht. Wenn die Gegenseite meint, das sei nicht korrekt, soll sie dies halt monieren.

Für die weitere Abrechnung kommt es darauf an, nob du nen "gesplitteteten" Streitwerbeschluss hast á la "Der Streitwert wird bis zum 15.10.08 auf 1858,34 € und ab dem 15.10.08 auf 1066,38 € festgesetzt".

Hast du einen solchen Beschluss und der erste Verhandlungstermin war nach dem (im Beispiel) 15.10. rechnest du ab:
1,9 VG 3100 aus 1858 €
(Erhöhung wg. 3 Auftraggebern)
1,2 TG 3104 aus 1066 €
7002 PuT
7008 MwSt

Hast du einen solchen Beschluss nicht, oder war der erste Verhandlungstermin vor dem 15.10. rechnest du wie oben ab, aber alle Gebühren aus 1858 €.

Die VG fällt in jedem Fall aus dem vollen Streitwert (1858) an, weil der Anspruch bei der Verteidigungsanzeige noch rechtshängig war. Der Beklagte kann nicht für erledigt erklären. Wohl kann er anregen, das der Kläger dies tun möge, dies ist aber in jedem Falle nach der Verteidigungsanzeige passiert.
AC/D Schuhe aus!
Dogan1982
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#9

12.11.2008, 15:33

In dieser Angelegenheit fanden 2 Gerichtstermine statt.

Der Beschluss ist vom 30.10.2008

In dem Beschluss steht:

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen an den Kläger € 1.858,34 zu zahlen.

Die Beklagten haben zunächst beantragt, die Klage abzuweisen.

Nachdem die Beklagte zu 3) nach Rechtshängigkeit einen Betrag in Höhe von € 791,96 zzgl. Zinsen, dieser entspricht der hälfte der Klageforderung, überwiesen hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt und beantragte, den Beklagten die Kosten der Erledigung aufzuerlegen. Für den restlichen Teil der Klage erklärte der Kläger aufgrund der nachteiligen Beweislage die Rücknahme der Klage. Die Beklagten stimmten der Erledigungserklärung und der Klagerücknahme unter Verwahrung der Kostenlast zu.
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#10

13.11.2008, 10:42

Einen besonderen Beschluss über den Streitwert scheint es also nicht zu geben. Dann rechnest du alle Gebühren aus einem Streitwert von 1858,34 ab.
AC/D Schuhe aus!
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